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AZ-Spezial Urlaub und Recht
Auch für „Private“ lohnt sich eine Zusatzversicherung
In 38 Länder „per Gesetz“ mit (nur fast) komplettem Krankenschutz
Im Urlaub innerhalb Europas sind gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich so geschützt wie die Bewohner des betreffenden Staates, also nicht selten weniger umfangreich als hierzulande – und dies in folgenden 38 Ländern:
Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil).
Doch kann es durchaus sein, dass die von der deutschen Krankenkasse ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte vom Arzt abgelehnt wird oder dass eine „Kassenpraxis“ überfüllt ist. Außerdem sind die deutschen Urlauber im Ausland, wie die Einheimischen, verpflichtet, auch höhere als die auch in Deutschland üblichen Eigenbeteiligungen zu akzeptieren – trotz der hierzulande vielleicht bereits ausgesprochenen Zuzahlungs-Befreiung. Deshalb, und weil im Falle eines Falles möglicherweise andere (Verwaltungs-)Wege eingeschlagen werden müssen, empfiehlt es sich, bei der Krankenkasse das für jedes Urlaubsland vorliegende Merkblatt zu besorgen – und nicht erst dann zu lesen, wenn Versicherungsschutz benötigt wird.
Wenn selbst bezahlt wurde: Belege sammeln
Wer im Urlaub eine Arztrechnung selbst bezahlt hat, etwa weil der ausländische Arzt nicht bereit war, einen „Kassenpatienten“ zu behandeln, der kann nach der Rückkehr seine Krankenkasse um Erstattung bitten. Diesem Wunsch wird aber nur entsprochen, wenn detaillierte und quittierte Belege vorgelegt werden. Außerdem gibt es maximal den Betrag zurück, der bei einer Behandlung in Deutschland von der Krankenkasse aufzubringen gewesen wäre. Und schließlich kann der Erstattungsbetrag um einen Abschlag für zusätzliche Verwaltungsarbeit gemindert werden.
Was tut der sicherheitsbewusste Urlauber? Er schließt eine private Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die schon für geringe Jahresbeiträge zu haben ist (die Stiftung Warentest: „Nicht teurer als ein Frühstück“). Die Zeitschrift Finanztest hat in ihrer Juni-Ausgabe unter zahlreichen Versicherungen auf dem Markt allerdings nur acht Unternehmen (für Familien) beziehungsweise zehn (für Einzelpersonen) mit „sehr gut“ beurteilt. Eine Liste aller Versicherer ist auch bei den gesetzlichen Krankenkassen zu haben. So ausgestattet, ist man weitgehend sowohl in den „Abkommensländern“ als auch in den Staaten versichert, mit denen kein Sozialabkommen besteht. Wichtig: Auch ein medizinisch notwendiger Rücktransport an den Wohnort sollte eingeschlossen sein; die Gesetzlichen dürfen solche Kosten nicht übernehmen.
Privatversicherte: Schadenfreiheitsrabatt schonen
Im Regelfall keine Probleme haben privat Krankenversicherte – auch wenn sie sich im Ausland aufhalten. Ihr Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ganze Welt. Dennoch kann auch ihnen empfohlen werden, für den Auslandsurlaub eine spezielle Krankenversicherung abzuschließen – damit sie im Falle eines Falles daraus Leistungen beziehen und ihren „Schadenfreiheitsrabatt“ aus der Hauptversicherung schonen. Allerdings sollten sie darauf achten, nicht bei einer Versicherung zu landen, die in ihren Versicherungsbedingungen vorsieht, lediglich „vorzuleisten“ und gegebenenfalls anschließend mit dem Hauptversicherer abzurechnen – was eine Beitragsrückzahlung aus der Hauptversicherung zumindest schmälern würde. Reine private Krankenversicherer, die (auch) Zusatzversicherungen anbieten, sehen solche Verrechnungen jedoch nicht vor.
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