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- AZ 29/2014
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Gesundheitspolitik
„Historie“ als Argument tabu
Homöopathika dürfen nicht mit historischem Anwendungsgebiet beworben werden
Die Richter können das Dilemma zwar verstehen: Homöopathische Arzneimittel sind verkehrsfähig, und Ärzte wie Verbraucher wollen wissen, bei welcher Diagnose welches Präparat eingesetzt werden kann. Genau diese Information darf der Hersteller nach § 5 HWG aber nicht geben. Das sei eine Folge der Vergünstigung für Hersteller, die mit der Registrierung homöopathischer Arzneimittel ein vereinfachtes Verfahren wählen, bei dem kein Wirkungsnachweis vorgelegt werden müsse, so die Richter. Der angesprochene Fachkreis entnehme der „Historie“ im Kontext allerdings eine Anwendungsbereichswerbung für das Produkt unter seiner heutigen Bezeichnung. Die Richter verweisen darauf, dass beim Leser die durch die „Historie“ gesetzte Verknüpfung zwischen Arzneimittel und Anwendungsbereich bestehen bleibe. Das könne weder durch die Bezeichnung als „Historie“ ungeschehen gemacht werden, noch mittels der Zeitangabe, seit wann das Produkt umbenannt wurde. Die Pflichtangabe, wonach keine Angabe einer therapeutischen Indikation erfolge, könne die gedankliche Zuordnung beim Leser ebenfalls nicht auslöschen. „Hätte der Gesetzgeber eine solche salvatorische Wirkung des Pflichthinweises gewollt, so bedürfte es eines Verbotes von Anwendungsgebietswerbung bei homöopathischen Arzneimitteln gar nicht.“
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