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- AZ 29/2014
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Gesundheitspolitik
NNF setzt letzte Frist
Apotheken seien nach dem Apothekengesetz verpflichtet, dem NNF für jedes Quartal die abgegebenen Packungen Rx-Arzneimittel, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, vollständig zu melden und den Anteil des Festzuschlags nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV, der der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken dient, abzuführen, heißt es zur Erklärung. Im Sinne der gesamten notdienstleistenden Apotheken sei der NNF verpflichtet, diese Meldungen zu erfassen, auf Vollständigkeit/-zähligkeit zu prüfen und die abzuführenden Beträge zu vereinnahmen. Im Rahmen der nunmehr durchgeführten Quartalsabschlüsse für das dritte und vierte Quartal 2013 sei festgestellt worden, dass teilweise noch Meldungen fehlten, die mit den Sonderbelegen „Selbsterklärung“ an den NNF gemäß § 19 Abs. 3 ApoG zu übermitteln seien. „Die betroffenen Apotheken werden jetzt aufgefordert, die fehlenden Meldungen für das Jahr 2013 zur Nachberechnung nachzuliefern. Andernfalls erfolgt eine entsprechende Schätzung. Hierbei handelt es sich um die konsequente Umsetzung des Gesetzes“, so NNF-Geschäftsführer Rainer Gurski. Die wirtschaftliche Förderung der notdienstführenden Apotheken sei eine Gemeinschaftsaufgabe, an der sich alle Apotheken zu beteiligen hätten. Das Vorgehen sei eng mit dem Bundesministerium für Gesundheit abgestimmt.
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