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Gesundheitspolitik
Aut-idem-Kreuz schlägt Rabattvertrag
Gericht erklärt Retaxierung einer Krankenkasse für unzulässig
Es gehe um Patienten, nicht um Rabatte, soll das Gericht kurz vor seiner Entscheidung betont haben. Es könne nicht sein, dass die therapeutische Entscheidung des Arztes durch Rabattverträge zunichte gemacht würde. Die Therapiehoheit des Arztes sei ein hohes Gut. Daher müsse es dem Arzt möglich sein, die Abgabe eines bestimmten Arzneimittels zu erzwingen, etwa aus Gründen der Compliance. Das sei nur über das Aut-idem-Kreuz möglich.
Keine Retaxierung trotz Rabattvertrag
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Zulässigkeit von Nullretaxierungen hielt das Gericht nach Angaben des Importeurs nicht für anwendbar, weil dort nicht mit Aut-idem-Kreuz verordnet wurde. Apotheker seien auch im Importbereich nicht befugt, sich über die Entscheidung des Arztes hinwegzusetzen, befand das Gericht. Die Krankenkasse dürfe deshalb selbst dann nicht retaxieren, wenn ein Rabattvertrag bestehe.
Entscheidung bringt Rechtssicherheit
Eine Entscheidung im Sinne des Patienten, die die Therapiehoheit der Ärzte wahre und für Apotheker endlich Rechtssicherheit schaffe, erklärte Kohlpharma-Geschäftsführer Jörg Geller. „Mit Aut-idem-Kreuz verordnete Importe sind abzugeben, Rabattvertrag hin oder her.“
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor.
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