Gesundheitspolitik

AOK Hessen kassiert weitere Niederlage bei Zyto-Retax

Patientenwahlrecht schlägt Exklusivvereinbarung

BERLIN (az) | Die AOK Hessen muss im Zytostatika-Streit eine weitere Niederlage hinnehmen: Nach dem Sozialgericht Darmstadt hat letzte Woche Mittwoch auch das Sozialgericht Marburg entschieden, dass die freie Apothekenwahl von Patienten nicht durch Exklusivverträge der Krankenkassen eingeschränkt werden darf. Es verurteilte die AOK Hessen außerdem zur Rückzahlung des Apothekenabschlags, weil sie infolge unberechtigter Aufrechnung die Monatsrechnung des klagenden Apothekers nicht vollständig ausgeglichen hatte.

Nach der Entscheidung müssen sich Versicherte nicht ausschließlich durch solche Apotheken mit Zytostatika versorgen lassen, mit denen die AOK Hessen im Zuge von Ausschreibungen Exklusivvereinbarungen getroffen hat. Auch kann die AOK einem Vertragsarzt danach nicht vorschreiben, von welcher „Exklusivapotheke“ er diese zu beziehen hat. Hierfür fehlt die gesetzliche Rechtsgrundlage: Wenn der Gesetzgeber, so das Gericht, Exklusivvereinbarungen zulassen wolle, müsse er hierfür zunächst die rechtlichen Voraussetzungen schaffen.

Dies ist bislang jedoch nicht geschehen. Die Folge: Dem klagenden Apotheker, der bei der Ausschreibung leer ausgegangen war, seine Patienten jedoch weiterhin mit Zytostatika-Zubereitungen versorgte, steht gegen die AOK Hessen ein Vergütungsanspruch zu. „Exklusivverträge“ hebeln die freie Apothekenwahl des Patienten nicht aus.

Bedeutung des besonderen Vertrauensverhältnisses

Bei der mündlichen Verhandlung betonten die als Zeugen vernommenen Onkologen die Bedeutung des besonderen Vertrauensverhältnisses von Patient und Apotheke bei der Zytostatikaversorgung. Ein Apotheker, der die Zubereitungen selbst herstellt, könne auf einen Beratungsbedarf besser reagieren als ein Apotheker, der die Zubereitung bei einem Lohnhersteller in Auftrag gebe. Der Prozessvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank, äußerte sein Unverständnis darüber, dass die AOK in ihren Verträgen mit den Ausschreibungsgewinnern lediglich eine telefonische Beratung der Ärzte vorsieht. Dies sei im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung völlig unzureichend.

AOK Hessen retaxiert weiter

Die AOK Hessen lässt sich von diesen Entscheidungen allerdings nicht beeindrucken. Sie will sowohl gegen das Darmstädter als auch gegen das Marburger Urteil in Berufung gehen. Wie ein Sprecher der Kasse gegenüber der AZ erklärte, werde die AOK auch an ihrer Nullretaxations-Praxis in der Zytostatika-Versorgung festhalten.

In anderen Retax-Fallgestaltungen kommt die eine oder andere AOK indessen auf die Apotheker zu. Soweit es lediglich um kleinere Formfehler geht, hat auch der AOK-Bundesverband eine kritische Haltung zur Nullretaxation. Diese hat er gegenüber den Einzel-AOKs auch kundgetan. Allerdings sind die Einwirkungsmöglichkeiten des Bundesverbandes auf die einzelnen Ortskrankenkassen begrenzt. Jede von ihnen kann selbst entscheiden, in wie weit sie den Apotheken entgegenkommt. Die AOK Plus hat jedenfalls letzte Woche angekündigt, zeitnah auf die Landesapothekerverbände in Sachsen und Thüringen zuzugehen und ein Angebot zu vertraglichen Regelungen zu unterbreiten. Diese sollen Sicherheit geben, dass leichte Formfehler nicht zu einem vollständigen wirtschaftlichen Schaden bei ihnen führen. Bei anderen AOKen – etwa der AOK Rheinland-Hamburg – gibt es entsprechende Vereinbarungen bereits sein einigen Jahren. 

Das könnte Sie auch interessieren

Patientenwahlrecht schlägt Exklusivvereinbarung

Zyto-Streit: Weitere Niederlage für AOK Hessen

Sozialgericht entscheidet über Zytostatika-Versorgung in Hessen

Patientenwahlrecht schlägt Exklusivvertrag

Sozialgerichtsurteile zur Zytostatikaversorgung in Hessen

Der Versicherte entscheidet

Zytostatikaversorgung in Hessen

Das Bundessozialgericht ist am Zug

Ambulante Zytostatika-Versorgung

AOK Hessen verlängert Zyto-Verträge

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.