Recht

Bald mehr Geld für Betriebsfeste

Ab 2015 darf der Chef bis 300 Euro pro Mitarbeiter spendieren

bü | Betriebsfeste dürfen von Firmen für ihre Belegschaft vom nächsten Jahr an etwas komfortabler ausgerichtet werden als bisher, Betriebsausflüge ebenso: 150 Euro statt bisher 110 Euro pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können dann in solche Events investiert werden.

Das ergibt sich aus einem neuen Gesetz, wofür jetzt der Entwurf vorliegt. „Anschieber“ dafür war ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Mai 2013, das die seit 20 Jahren fast unverändert geltende Steuerbefreiung (200 DM seit 1993, 110 Euro seit 2002) für „Betriebsveranstaltungen“ für nicht mehr zeitgemäß hielt und eine Nachbesserung anmahnte (Az.: VI R 94/10).

Und nicht nur das: Der BFH hielt auch einige Passagen aus der derzeit noch geltenden Regelung für überholt. So sei die Freigrenze von 110 Euro nicht nur für die Mitarbeiter des Betriebes anzusetzen, sondern auch für mitfeiernde (Ehe-)Partner, Kinder oder Freunde, was den steuerfreien Satz auf 220 Euro hochschnellen ließ. Aufwendungen, die die Ausgestaltung eines Betriebsfestes betreffen, etwa Saalmieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventmanagers, dürften den 110/220-Euro-Freibetrag nicht belasten.

Davon ist allerdings nichts übrig geblieben. Das neue Gesetz, das die bisherige Verwaltungsanweisung ablösen wird, zementiert die alte Regelung, dass eine Begleitung den „pro-Kopf“-Freibetrag des betreffenden Arbeitnehmers auf 75 Euro reduziert, so dass es „pro Mitarbeiter“ bei 150 Euro bleiben wird. Denn die Begleitkosten, die den Arbeitnehmern „nicht direkt zugutekommen“, müssen wie bisher eingerechnet werden. Und auch vom Arbeitgeber für die An- und/oder Abfahrten übernommene Fahrkosten zählen als Ausgabe für das Fest/den Ausflug und werden auf die 150 Euro-Freigrenze angerechnet.

Der Begründung für die – nun gesetzliche, nicht mehr „verwaltungsmäßige“ – Bestätigung der bisherigen Regelungen: Der BFH habe „die seit langer Zeit bestehenden und anerkannten Verwaltungsgrundsätze zum Teil abgelehnt“, was zu einer „unklaren und komplizierten Rechtslage“ geführt habe. Dadurch, dass die bisherigen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben werden sollen, sind sie dem Zugriff des Bundesfinanzhofs weitgehend entzogen.

Unverändert soll gelten, dass die neue Freigrenze von 150 Euro von Unternehmen zweimal pro Jahr genutzt werden kann.

Überschreiten die Kosten den Betrag von 150 Euro pro teilnehmendem Mitarbeiter, so wird der gesamte, auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Betrag steuerpflichtiger Arbeitsverdienst. Der Arbeitgeber kann die Belastung der Belegschaft dadurch abwenden, dass er die Gesamtsumme pauschal (mit 25%) versteuert.

Ob die bisherige Rechtslage, spezifiziert durch das BFH-Urteil, noch für 2014 angewandt werden kann, ist offen, da es möglich ist, dass das neue Gesetz rückwirkend in Kraft gesetzt werden könnte. 

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