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- AZ 41/2014
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Gesundheitspolitik
Bei „Legal Highs“ kommt es auf den Einzelfall an
Bundesregierung bezieht Stellung zur Einordnung neuer psychotroper Substanzen als Arzneimittel
Der Erwerb, der Verkauf und die Einfuhr neuer psychotroper Substanzen – auch bekannt als „Legal Highs“ oder „Kräutermischungen“ – sind nicht verboten, solange diese nicht in eine der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen sind. Durch Rechtsänderungen und Eilverordnungen versucht die Bundesregierung, der schnellen Zunahme immer neuer Substanzen, deren Nebenwirkungen meist unbekannt sind, Herr zu werden. Doch ihre Zahl wächst kontinuierlich, weshalb die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler (CSU), auch von einem „Wettlauf zwischen immer neuen Varianten einer Substanz und ihrer betäubungsmittelrechtlichen Regelung“ spricht.
Behörden ausgebremst
Mit seiner Einschätzung widersprach der EuGH nun der Rechtsauffassung der Bundesregierung und deutscher Gerichte, die bislang davon ausgingen, dass die Herstellung und das Inverkehrbringen dieser Substanzen und Zubereitungen auch dann verboten sind, wenn sie nicht als Betäubungsmittel klassifiziert sind – nämlich über das Arzneimittelgesetz (AMG). Sie vertreten die Auffassung, dass der Begriff „Arzneimittel“ im Sinne der EU-Arzneimittelrichtlinie alle Stoffe und Stoffzusammensetzungen umfasst, die die menschlichen physiologischen Funktionen beeinflussen können, auch wenn sie keinen therapeutischen Nutzen bringen. Für deutsche Strafermittler und Gerichte ist die EuGH-Entscheidung daher ein herber Rückschlag im Kampf gegen neue psychoaktive Substanzen, weil sie sich bislang auf das AMG stützten.
Regierung differenziert
Doch die Bundesregierung stellt in der Antwort auf eine Anfrage der Linksfraktion fest, dass der EuGH die Nichtanwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes lediglich deshalb festgestellt habe, weil bestimmten neuen psychoaktiven Substanzen „aufgrund des mangelnden therapeutischen Nutzens die Arzneimitteleigenschaft fehlt“. Es obliege den zuständigen Behörden und Gerichten, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das AMG auf den Umgang mit einer nicht dem BtMG unterstellten psychoaktiven Substanz Anwendung finde.
Keine endgültige Klärung für Deutschland
Die Frage, ob Legal Highs in Deutschland momentan erlaubt seien, sei durch die EuGH-Entscheidung also „noch nicht vollständig bzw. abschließend geklärt“. Im Einzelfall könne im Übrigen auch ein Verstoß gegen nebenstrafrechtliche Vorschriften in Betracht kommen, etwa gegen das Tabak- oder Lebensmittelrecht.
Stoffgruppen-Regelungangedacht
Derzeit gibt es bei der Regierung Überlegungen, die Strafbarkeitslücke zu schließen, indem künftig ganze Stoffgruppen in die Liste illegaler Betäubungsmittel aufgenommen werden. „Eine Stoffgruppenregelung muss naturwissenschaftlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen“, heißt es zur Erklärung in der Antwort der Bundesregierung. Strafvorschriften müssten dem Erfordernis der gesetzlichen Bestimmtheit genügen sowie erforderlich und angemessen sein – das gelte auch im Fall einer Stoffgruppenregelung für neue psychoaktive Substanzen, die eine Vielzahl unterschiedlicher Stoffe erfassen würde.
EU-Kommissions-Vorschlag stößt auf Kritik
Auf EU-Ebene wird des Weiteren darüber diskutiert, neue psychoaktive Substanzen vorläufig vom Markt zu nehmen, bis sie näher untersucht sind – um dann nur die schädlichsten ganz zu verbieten. Diesen Ansatz sieht die Bundesregierung allerdings kritisch. Die Kriterien für die Risikoeinstufung als „gering“, „gemäßigt“ oder „hoch“ dürften in der Praxis nur schwer abgrenzbar sein, heißt es dazu in der Antwort. Der risikogestufte Ansatz könne auch zu Wertungswidersprüchen führen und entspreche zudem nicht der Systematik des deutschen BtMG, das eine derartige Abstufung nicht kenne. Die Mehrheit der EU-Staaten teile diese Kritik, weshalb der EU-Vorschlag jetzt überarbeitet werde. Bis dahin will die Bundesregierung nach eigenen Angaben weiterhin neue psychoaktive Substanzen „schnellstmöglich“ dem BtMG unterstellen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
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