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Gesundheitspolitik
Quittung für Himalaya-Abmahnungen
Versandapotheker wehren sich gegen Abmahnwelle eines Hamburger Anwalts
Verschiedene Gerichte haben bereits entschieden, dass die Werbung für und der Vertrieb von Himalaya-Salz, das nicht tatsächlich aus dem Himalaya-Massiv stammt, irreführend ist. Der durchschnittliche Verbraucher nehme an, das Salz würde im Gebirge des Himalaya-Massivs abgebaut, erklärte etwa das Oberlandesgericht Hamm. Wenngleich er regelmäßig nicht wisse, dass sich dort überhaupt keine entsprechenden Minen befinden, werde ihm durch die Begrifflichkeit „Himalaya“ und die Darstellung entsprechender Gebirge suggeriert, dass das Salz aus dem Himalaya-Massiv komme. Das aber sei falsch – und daher irreführend.
Spezialfall Webshops
Versandapotheken haben allerdings ein spezielles Problem: Das Sortiment ihrer Webshops aktualisiert sich automatisch entsprechend der in der Lauer-Taxe geführten Produkte. Dabei wird nur eine gewisse Anzahl an Zeichen übernommen. Selbst wenn vorhandene Zusätze über die tatsächliche Herkunft der Salze aufklären, fehlen diese im Webshop. Das wettbewerbsrechtlich irreführende Internet-Angebot wurde nun in mehreren Fällen von Rechtsanwalt Vogg abgemahnt. Die Apotheker sollen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, in der sie bestätigen, künftig keine Himalaya-Salze anzubieten oder zu verkaufen, die nicht tatsächlich aus dem Himalaya-Massiv stammen. Einige betroffene Apotheker haben dies akzeptiert.
Testkauf deckt auf
Doch nicht alle. Manche wehren sich gegen die Abmahnung – auf unterschiedliche Art und Weise: Ein Apotheker schickte nach Erhalt der Abmahnung einen Testkäufer in die Apotheke der Mutter des Anwalts. Dort erhielt er ebenfalls verschiedene Himalaya-Salze, deren Deklaration ebenfalls nicht korrekt war. Als der abgemahnte Apotheker den Anwalt daraufhin mit dem Einkauf konfrontierte, die entsprechende Quittung als Beweis anführte und ebenfalls mit einer Abmahnung drohte, einigte man sich auf einen beiderseitigen Verzicht. Er denkt nun darüber nach, den Anwalt seinerseits in Haftung für den entstandenen Schaden für die erforderliche Rechtsberatung zu nehmen.
Erste Klagen anhängig
Auf die Ablehnung anderer Abgemahnter hat der Rechtsanwalt inzwischen Klage eingereicht. Bei den Apothekern sitzt die Verärgerung tief: Der Tatbestand einer rechtsmissbräuchlichen Serienabmahnung sei „mehr als offensichtlich“, erklärte einer von ihnen. Zwar habe er die entsprechenden Produkte aus seinem Webshop entfernen lassen – die Unterlassungserklärung will er aber nicht unterzeichnen: Er befürchtet, jedes Mal eine Konventionalstrafe zahlen zu müssen, wenn Hersteller neue Produkte auf den Markt bringen, die dann wiederum automatisch in seinen Webshop übernommen werden würden. Der Streit um Himalaya-Salz dürfte daher weitergehen.
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