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Gesundheitspolitik
Nichts für die Apotheke
Nikotinhaltige Liquids keine Arzneimittel – E-Zigarette kein Medizinprodukt
Nikotinhaltige Liquids erfüllen nach Meinung der Leipziger Richter weder die Voraussetzungen eines Präsentations- noch eines Funktionsarzneimittels. Sie würden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet, und die Produktaufmachung lasse beim Verbraucher auch nicht den Eindruck eines Arzneimittels entstehen. Nikotin sei außerdem zwar ein Stoff, der die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung nennenswert beeinflusse – bei der Einordnung als Funktionsarzneimittel seien aber alle Merkmale eines Erzeugnisses zu berücksichtigen: Und den Liquids fehle es an einer therapeutischen Eignung, weil ein Nutzen für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegt sei. Verbraucher verwendeten nikotinhaltige Liquids nicht als Arzneimittel, sondern als Genussmittel.
Warten auf klare Regelung
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das für eine Klassifizierung als Arzneimittel eingetreten war, reagierte mit Bedauern auf die Entscheidung. Obwohl E-Zigaretten Nikotin verdampften und deshalb mit potenziellen Gesundheitsrisiken verbunden seien, würden sie jetzt weiterhin weder überprüft noch überwacht, erklärte das Institut der Nachrichtenagentur dpa. „Wir hätten eine klare rechtliche Regelung begrüßt.“
Spätestens ab 2016 dürfte es klare Regelungen zum Verbrauch und Konsum von E-Zigaretten geben. Bis dahin muss auch in Deutschland die EU-Tabakrichtlinie umgesetzt werden. Sie stuft die Verdampfer grundsätzlich als Tabakprodukte ein – solange sie eine Nikotinkonzentration von 20 mg/ml nicht überschreiten und keine heilende Wirkung versprechen.
Schadenersatzklage
Der Verband des eZigaretten-Handels (VdeH) ruft nun alle Händler und Hersteller in Deutschland zu einer Schadenersatzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf. Es hatte 2011 vor Verkauf und Handel von E-Zigaretten und Liquids gewarnt und damit die freie Berufsausübung verletzt, entschieden die Leipziger Richter.
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