- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 52/2014
- Steuerprivileg nicht für...
Gesundheitspolitik
Steuerprivileg nicht für jeden Firmenerben
Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bezweckt, Steuervergünstigungen für den Betriebsübergang zu schaffen, um die Unternehmen im Erbfall zu erhalten und Arbeitsplätze zu sichern. Denn ist die Erbschaftsteuer für den Erben zu mächtig, ist er möglicherweise gezwungen, den Betrieb zu veräußern oder Mitarbeiter zu entlassen. Und so wurden Normen geschaffen, die nun vom Bundesverfassungsgericht intensiv geprüft wurden. So sieht das Gesetz etwa vor, dass 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens unter bestimmten Voraussetzungen nicht besteuert werden: Zum einen muss der Betrieb mindestens fünf Jahre weitergeführt werden, zum anderen darf sich die Gesamthöhe der ausgezahlten Löhne in diesem Zeitraum nicht wesentlich verringern – sprich: Arbeitsplätze sollen erhalten bleiben. Eine komplette Steuerbefreiung kann es geben, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre weitergeführt wird und die Lohnsumme über diese sieben Jahre gleich bleibt. Was die Lohnsummen-Regelung betrifft, bestimmte der Gesetzgeber zudem, dass sie nicht für Betriebe gilt, die 20 oder weniger Mitarbeiter beschäftigen – was auf viele Apotheken zutreffen dürfte. Für diese Betriebe sollte es ausreichen, das Unternehmen die genannte Zeit fortzuführen, um von den Steuervorteilen zu profitieren.
Legitime Ziele, aber ...
Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittlere Unternehmen zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Kritisch sind die Richter aber, wenn es um den Übergang großer Unternehmensvermögen geht: Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreife, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Hier hat das Gericht Firmen im Auge, die zwar als Familienbetrieb geführt werden, aber so groß sind, dass derartige Vorteile nicht mehr nötig sind. Apotheken sind hier weniger betroffen.
Anders sieht es bei einer weiteren Feststellung des Gerichts aus: Für unverhältnismäßig hält es auch die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme. Diese Regelung, so die Richter, verfolge insbesondere das Ziel der Verwaltungsvereinfachung. Doch dies führe zu einer unverhältnismäßigen Privilegierung von Erwerbern kleinerer Betriebe. Weit über 90 Prozent aller Betriebe in Deutschland wiesen nicht mehr als 20 Beschäftigte auf – daher könnten sie fast flächendeckend die steuerliche Begünstigung ohne Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen. Und das, obwohl der mit dem Nachweis und der Kontrolle der Mindestlohnsumme verbundene Verwaltungsaufwand nicht so hoch sei wie teilweise behauptet. „Sofern der Gesetzgeber an dem gegenwärtigen Verschonungskonzept festhält, wird er die Freistellung von der Lohnsummenpflicht auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten begrenzen müssen“, so die Verfassungsrichter.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.