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- AZ 6/2014
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Gesundheitspolitik
Kompliziert
Die Erstattungsbeträge nach § 130 SGB V sind ein kompliziertes Thema. Doch anfangs konnten die Apotheker wenigstens beruhigt sein, dass sie nicht direkt betroffen sind.
Doch plötzlich änderte der GKV-Spitzenverband seine Meinung und tat kund, dass der Erstattungsbetrag – anders als mit den Herstellern vereinbart – die Grundlage für die Zuschläge der weiteren Handelsstufen sein müsse. Zum allgemeinen Erstaunen folgte im August 2012 das Bundesgesundheitsministerium dieser Interpretation. Und mit der jetzt anstehenden SGB-V-Änderung soll es gesetzlich festgeschrieben werden: Der Erstattungsbetrag wird quasi zum neuen Abgabepreis des Hersteller, auf dem alle weiteren Zuschläge aufbauen.
Das hat wirtschaftliche Auswirkungen auf die Apotheke, auch wenn es momentan noch relativ wenige Präparate mit Erstattungsbetrag gibt. Denn der niedrigere Abgabepreis senkt über den 3-prozentigen Zuschlag auch die Apothekenmarge. Auf der anderen Seite hat das Arzneimittel nun einen niedrigeren Einkaufspreis, bindet also beispielsweise auch weniger Kapital. Vorausgesetzt, die Berechnung vieler Ökonomen stimmt, dass der 3%-Zuschlag viel zu niedrig angesetzt sei, müssten die Apotheker für diese de-facto-Preissenkung dankbar sein.
Aufpassen müssen nur die Apotheken, die „Erstattungsbetragsarzneimittel“ nach „altem Listenpreis“ eingekauft haben. Denn sie sind darauf angewiesen, dass die Hersteller ihren Lagerwertverlust ausgleichen.
Immerhin taugt diese Regelung als schönes Beispiel dafür, wie in einem immer komplizierter werdenden System eine Änderung Auswirkungen auf Bereiche hat, die eigentlich gar nicht geändert werden sollten.
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