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Ärztliches Nachtdienstverbot ist kein Kündigungsgrund

Bundesarbeitsgericht setzt neue Rechtsnorm

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am 9. April bestätigt, dass die Nachtdienstuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen keinen Kündigungsgrund darstellt. Arbeitgeber müssen ihre Dienstpläne entsprechend anpassen, um betroffene Mitarbeiter weiterzubeschäftigen. Dies hat arbeitsrechtliche Bedeutung über den Krankenhausbereich hinaus.

Eine Krankenschwester hat erfolgreich durch alle Instanzen gegen ihre Kündigung geklagt. Sie hatte 30 Jahre lang im Schichtdienst gearbeitet, konnte aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in den Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr tätig sein, weil sie aufgrund ihrer Medikation abends schläfrig war. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung war sie deshalb vom Krankenhaus als arbeitsunfähig krank entlassen worden. Tatsächlich konnte sie jedoch alle Arbeiten ausführen, nur eben nicht in der Nacht, und hatte ihre Arbeit auch entsprechend „angeboten“.

In ihrem Arbeitsvertrag hatte sich die Klägerin zur Leistung von Nacht- und Wechselschichtarbeit verpflichtet. Außerdem sah eine Betriebsvereinbarung vor, dass eine gleichmäßige Verteilung der Schichten anzustreben sei. Trotzdem hat das Bundesarbeitgericht wie schon die Vorinstanzen entschieden, dass der Arbeitgeber auf das gesundheitliche Defizit Rücksicht zu nehmen hat und sie daher nicht mehr zum Nachtdienst einteilen darf. Sie habe auch Anspruch auf rückwirkende Vergütung, so die Erfurter Richter.

Auswirkungen für Apotheken und andere Branchen

Auch in Apotheken gibt es Fälle, in denen gesundheitliche Probleme zu Einschränkungen im Nachtdienst führen. Gerade Opfer von nächtlichen Überfällen sowie Approbierte oder Pharmazieingenieurinnen, die an Schlafstörungen leiden, wenn sie Nachtdienst leisten müssen, sind keine Seltenheit, berichtet ADEXA-Rechtsanwältin Iris Borrmann.

„Hier hat das Bundesarbeitsgericht indirekt auch den besonderen Belastungen der gern verharmlosten Nachtarbeit Rechnung getragen“, ergänzt ADEXAs Zweite Vorsitzende Tanja Kratt. Ein aufgezwungener Schlaf-Wach-Rhythmus sei eben nicht gesundheitlich unbedenklich, so Kratt. „Wenn ein Nachtdienstleistender, in den oft rudimentär und unkomfortabel ausgestatteten Nachtdienstzimmern der Apotheken, nachts zwischen zwei und drei Uhr rausgeklingelt wird, kann es schon mit der Nachtruhe zu Ende sein. Viele legen sich gar nicht wieder hin, sondern versacken immer wieder in Sekundenschlaf. Die toten Punkte im Nachtdienst werden dann mit Kaffee oder schlimmer noch mit Aufputschmitteln bekämpft. Andere greifen zu Schlaftabletten, um nach dem Nachtdienst einschlafen zu können.“

Starker Anstieg bei den Älteren

14% aller Erwerbstätigen arbeiten hierzulande in Schichtarbeit. In den letzten zehn Jahren hat sich die Zahl der über 50-jährigen Schichtarbeiter auf etwa 1,3 Millionen mehr als verdoppelt, so eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Das entspricht einem Anteil von 13%. Als Gründe nennen die IAB-Forscher zum einen das Altern der geburtenstarken Jahrgänge und zum anderen die Ausweitung der Schichtarbeit im Dienstleistungssektor.

Die Betroffenen fühlen sich dadurch teils stark belastet. Jeder Zweite leidet unter Schlafstörungen, und nur 49% bewerten ihren Gesundheitszustand als sehr gut oder gut. Die Befragung ergab außerdem, dass Schichtarbeiter weniger Sport treiben und häufiger an Übergewicht leiden als andere Erwerbstätige.

Auch das Statistische Bundesamt beobachtet einen Anstieg der Nachtarbeit und insbesondere der Abendarbeit zwischen 18 und 23 Uhr aufgrund der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten. 

Quellen bei der Autorin.

 

Dr. Sigrid Joachimsthaler

 

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