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DAZ aktuell
Es bleibt beim Null-Retax
Verfassungsbeschwerden erfolglos, jetzt sind Rahmenvertragspartner oder Politik am Zug
Die Apotheker hatten sich gegen Urteile des Bundessozialgerichts gewandt, nach denen Vergütungsansprüche gegen die gesetzlichen Krankenkassen vollständig ausgeschlossen sind, falls Nicht-Rabattvertragsarzneimittel trotz des Bestehens eines solchen Vertrages und ohne Angabe von Gründen abgegeben werden. Diese vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung des SGB V und des Rahmenvertrags bewegt sich nach Meinung der Verfassungsrichter „im Rahmen herkömmlicher Rechtsfindung“. Sie fanden keine Hinweise darauf, dass das Bundessozialgericht durch den vollständigen Vergütungsausschluss unverhältnismäßig in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingegriffen hat. Die vom Bundessozialgericht gewählte Auslegung sei geeignet, dem genannten Gemeinwohlbelang – der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung – zu dienen.
Die Auffassung der Apotheker, die pauschale Null-Retaxation sei nicht erforderlich, weil es mildere und differenziertere Mittel gebe, um den Abgabevorschriften Wirksamkeit zu verleihen, überzeugte die Verfassungsrichter nicht. Es wäre zwar milder, den Apothekern im Falle der Abgabe eines Nicht-Rabattvertragsarzneimittels die „Sowiesokosten“ zuzusprechen, gestanden sie zu. Allerdings sei dieser Weg nicht in gleicher Weise geeignet – im Gegenteil: Der Ausschluss jeglicher Vergütung zeige wegen der weitergehenden Nachteile für die Apotheker „stärkere Wirkungen für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots“. Der vollständige Vergütungsausschluss sei außerdem zumutbar, weil die Apotheker es „selbst in der Hand haben, ihre Vergütungsansprüche durch ein pflichtgemäßes, dem Substitutionsgebot entsprechendes Ausgabeverhalten zu verdienen und für sich zu sichern“.
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