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DAZ aktuell
Kein Geld für die Rezeptübermittlung
Urteil zum Geschäftsmodell der Schweizer Zur Rose AG
Die Apotheke Zur Rose AG verfügt über eine Bewilligung für den Groß- und Einzelhandel mit Arzneimitteln. Ihr Schweizer Geschäftsmodell sieht unter anderem vor, dass sie von vertraglich angeschlossenen Ärzten, die über keine eigene Bewilligung zur Arzneimittelabgabe verfügen, Rezepte in elektronischer Form erhält und sie hierfür entschädigt: 40 Franken gibt es pro Neukunden, zwölf Franken jährlich für den „Dossiercheck“ sowie einen Franken pro Rezeptzeile für die Interaktionskontrolle.
Schon 2012 kam das Zürcher Verwaltungsgericht zum Schluss, dass dieses Geschäftsmodell nicht zulässig ist. Die Richter in Lausanne bestätigten nun dieses Urteil im Ergebnis: Der Arzt sei beim praktizierten Geschäftsmodell in wesentlichen Teilen mit der Übertragung und Überlassung des verwendungsfertigen Medikaments befasst. Das fragliche Zusammenwirken zwischen der Zur Rose AG und den Ärzten setze damit voraus, dass diese selber über eine Bewilligung zur Arzneimittelabgabe verfügten – doch diese haben sie gerade nicht. Überdies stellen die Entschädigungszahlungen der Zur Rose AG an die Ärzte therapiefremde geldwerte Vorteile dar, welche nach dem Schweizer Heilmittelgesetzes verboten sind.
Ob ein Arzt ein Medikament direkt in der Praxis abgeben darf oder nicht, ist in der Schweiz kantonal geregelt. Im konkreten Fall geht es um Ärzte im Kanton Zürich, wo die Selbstdispensation vorbehaltlich einer Bewilligung erlaubt ist. Viele Ärzte nutzen diese Möglichkeit – aber nicht alle. Ihnen bot Zur Rose den Medikamentenversand an. Um diesen „patientenfreundlichen Vertriebskanal günstiger und effizienter zu gestalten“, schreibt Zur Rose in einer Pressemitteilung zum aktuellen Gerichtsurteil, sollten die Ärzte die Rezepte elektronisch übermitteln. Die Ärzte erbrächten zudem weitere kostensenkende Leistungen für Zur Rose. Das honorierte das Unternehmen. Zur Rose erklärt ferner, dass die Frage der Zulässigkeit von Entschädigungen nicht abschließend geklärt wurde und Gegenstand eines anderen Verfahrens am Bundesverwaltungsgericht ist.
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