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Deutscher Apothekertag 2014
Therapiekonstanz muss vorgehen
Ein Kommentar von Klaus G. Brauer
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), in dem die Apothekerschaft nicht vertreten ist, hat in der letzten Woche weitere Wirkstoffe (zum Teil in explizit genannten Darreichungsformen) veröffentlicht, die in eine Austauschverbotsliste aufgenommen werden sollen; diese soll dann als neuer Teil B der Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie publiziert werden. Anlage VII enthält bislang nur die G-BA-Liste mit Wirkstoffen und ihren jeweils als austauschbar deklarierten Darreichungsformen – eine Liste, die aus pharmazeutischer Sicht immer noch haarsträubende Austauschbarkeiten postuliert, durch die Zweifel verstärkt werden, dass sich im G-BA pharmazeutischer Sachverstand in ausreichendem Maße durchsetzen kann.
Wie die neue Austauschverbotsliste anzuwenden ist, bedarf noch der Erläuterung. Davon wird abhängen, ob sie ihr Ziel erreichen kann – oder ob sie es glatt verfehlt. Nach G-BA-Chef Josef Hecken dient „die Festlegung, welche Arzneimittel nicht ausgetauscht werden dürfen“, der „Verbesserung der Therapiesicherheit der Patientinnen und Patienten“. Was ist genau damit gemeint, wenn „Arzneimittel nicht ausgetauscht werden dürfen“? Bei der Antwort auf diese Frage muss die Patientenperspektive im Vordergrund stehen.
Unabdingbares Ziel muss deshalb sein, dass in der Dauertherapie mit austauschkritischen Arzneimitteln Präparatewechsel – wo immer möglich – vermieden werden. Wenn der Apotheker weiß, welches der austauschkritischen Arzneimittel der Patient zuvor erhalten hat, sollte der Patient von ihm exakt dieses Arzneimittel erneut bekommen (dürfen) – auch wenn der Arzt ein anderes Arzneimittel namentlich verordnet hat. Dem Apotheker muss in diesem Fall weiter erlaubt sein zu substituieren, weil der Arzt bei seiner Nachverordnung oft gar nicht weiß, welches konkrete Arzneimittel, z.B. wegen eines Rabattvertrages, sein Patient zuvor in der Apotheke erhalten hat. Er kann seine Anschlussverordnung also gar nicht an dem zuvor abgegebenen Arzneimittel ausrichten. Einzige Ausnahme dieser der Therapiekonstanz dienenden Substitutionsermächtigung: Der Arzt hat durch Ankreuzen des Aut-idem-Kästchens signalisiert, dass der Patient umgestellt werden soll – verbunden mit der impliziten Zusage, dass er seinen Patienten wie bei einer Neueinstellung beobachten wird.
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