Pharmazeutisches Recht

Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

Die Apothekerkammer Nordrhein gibt folgende Satzungsänderung vom 27. August 2014 bekannt:

Beschlussvorlage

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 27. August 2014

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 11. Juni 2014 (Deutsche Apotheker Zeitung, 154. Jahrgang, Ausgabe 30 vom 24. Juli 2014, S. 74 f.), wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 S. 1: Nach der Formulierung „aus vier ordentlichen Mitgliedern sowie“ werden die Worte „einem ersten und zweiten stellvertretenden Mitglied“ durch die Worte „drei stellvertretenden Mitgliedern“ ersetzt.

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1: „Die Kammerversammlung wählt die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder, mit Ausnahme der Geschäftsführung, und bestimmt die Reihenfolge der Stellvertreter.“

§ 39: „Die durch die Kammerversammlung in der Sitzung vom 27. August 2014 beschlossenen Änderungen der Satzung treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft.“

Genehmigt. Düsseldorf, den 22.09.2014

Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag Gez. Karlguth

 

Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 27. August 2014 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 24. September 2014

 

Gez. Lutz Engelen Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

Gez. Dr. Claudia Vogt Vorsitzende des Vorstandes des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

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