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- AZ 1-2/2015
- Wenn Väterchen Frost ...
Recht
Wenn Väterchen Frost zuschlägt ...
Bei längerer Abwesenheit soll die Wohnung nicht ohne Heizung sein
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad für die Wohnräume. Der Vermieter muss diese Temperaturen jedoch nicht rund um die Uhr zur Verfügung zu stellen. Er erfüllt seine Pflicht, wenn seine Mieter ihre Räume zwischen 6 und 7 Uhr sowie bis 23 und 24 Uhr beheizen können. In winterlichen Kältezeiten ist von ihm in den übrigen Stunden eine Mindestgradzahl von 17 bis 18 Grad anzubieten. Wünscht der Mieter eine geringere Temperatur, so kann er dies ja nach Belieben so einrichten. Wird vom Vermieter nur unzureichend geheizt, so kann die Miete gemindert werden, da sich die Wohnung nicht im „vertragsgemäßen Zustand“ befindet. Fällt die Heizung gar während der kalten Tage aus, so kann die Mietzahlung voll eingestellt werden – wenn auch nicht gleich vom ersten Tag an.
Nicht zu vergessen: Bei – zumal längerer – Abwesenheit haben die Mieter dafür zu sorgen, dass ihre Wohnung nicht auskühlt. „Mollig warm“ muss es zwar nicht sein, doch wenigstens so kuschelig, dass die Heizungsrohre nicht einfrieren. Wer das versäumt, der kann sich auf eine saftige Rechnung für Schäden in der Wohnung, gegebenenfalls am Haus sowie für den Installateur gefasst machen, falls der Frost die Schwächen zumindest eines Rohres aufgedeckt hatte.
Auch ein leerstehendes Haus sollte nicht unbeheizt sein, das kann recht teuer werden: Ein Mann hatte ein schlecht isoliertes Haus geerbt und es unbewohnt zum Verkauf angeboten. Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass die Wohngebäudeversicherung für einen frostbedingten Wasserschaden nicht aufkommen muss, wenn dieser auf einen Rohrbruch zurückzuführen ist, der entstand weil das Haus unbeheizt war. (Hier entdeckten Nachbarn, dass das Wasser unter der Haustür hervortrat.) Der Hausbesitzer kann sich nicht mit dem Argument herausreden, das Haus sei beheizt gewesen und der vom Gaszähler nicht registrierte Verbrauch (für die Heizung) müsse auf einem Defekt beruhen. Die Wohngebäudeversicherung muss wegen der „be-sonders groben“ Fahrlässigkeit des Eigentümers auch nicht zum Teil regulieren. (Az. 3 U 153/11) |
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