Gesundheitspolitik

Brustimplantate ein Fall für den EuGH

Medizinprodukte: Wie weit gehen die Prüfpflichten Benannter Stellen?

BERLIN (jz) | Im Schmerzens­geldprozess einer Frau, die ­stellvertretend für alle vom PIP-Brustimplantate-Skandal Betroffenen vor Gericht streitet, steht eine endgültige Entscheidung weiter aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. April das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie über Medizinprodukte vorgelegt (Az. VII ZR 36/14).

Fünf Jahre nach dem Skandal um mit billigem Industriesilikon gefüllte Brustimplantate der französischen Firma Poly Implant Prothèse (PIP) prüft der BGH erstmals die Klage einer Betroffenen. Diese verlangt vom TÜV Rheinland ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden.

Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nur in den ­Verkehr gebracht werden dürfen, wenn unter anderem ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewertungsverfahrens ist die Überprüfung des Qualitätssicherungssystems, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung durch eine beauftragte Benannte Stelle. Die Klägerin ist der Meinung, im konkreten Fall sei der TÜV diesen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen.

Der mit dem Fall befasste VII. ­Zivilsenat des BGH will nun eine Klarstellung vom EuGH: Ist es Zweck und Intention der EU-Richtlinie, dass die Benannte Stelle bei Medizinprodukten der Klasse III zum Schutz aller potenziellen Patienten tätig wird und deshalb bei schuldhafter Pflichtverletzung den betroffenen Patienten unmittelbar und un­eingeschränkt haftet? Obliegt ihr ­zudem eine generelle oder ­zu­mindest anlassbezogene Produktprüfungspflicht? Und wie um­fassend ist ihre Prüfpflicht? |

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