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Wenn es dem (zu) neugierigen Kollegen (zu) leicht gemacht wurde ...

| Ein Arbeitgeber darf ­einem Mitarbeiter zwar fristlos kündigen, wenn er eine ­erhebliche Fehlleistung zu ­reklamieren hat und dadurch das Vertrauensverhältnis ­zwischen beiden erheblich ­gestört wurde. Allerdings muss er auch berücksichtigen, ob es eine Wiederholungsgefahr gibt, wie lange das Arbeitsverhältnis schon „störungsfrei“ besteht und wie „leicht“ es dem Arbeitnehmer gemacht wurde, den Fehler zu begehen. (Hier hatte ein Mitarbeiter vom Computer ­eines Kollegen, der in die Mittagspause gegangen war und seinen Computer nicht gesichert hatte, eine Datei heruntergeladen, die er für „interessant“ hielt, die sich aber als – für ihn – wertlos herausstellte. Das Gericht hielt in diesem Fall eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung für überzogen und deshalb für unwirksam.)

(Schleswig-Holsteinisches LAG, 6 TaBV 9/12)

Arbeitgeber kann bezweifelte Arbeitsunfähigkeit prüfen lassen

| Ein Arbeitgeber ist berechtigt, einem Mitarbeiter fristlos zu kündigen, wenn er ihm nachweisen kann (oder zumindest einen „nicht zu ­widerlegenden Verdacht“ ­vorträgt), dass dieser seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vortäuscht. Der Mitarbeiter kann dem entgegensetzen, dass er eine vom Arzt aus­gestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen kann. Bezweifelt der Arbeitgeber dieses Attest (hier, weil ein Mitarbeiter den „kranken“ Kollegen „putzmunter“ am Bahnhof gesehen hat, wie er sich mit Proviant für einen „Wochenendtrip“ eingedeckt hat), so darf er den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten. (Hier beließ es der Arbeitgeber dabei, seine Beobachtungen und Verdachtsmomente anzuführen – ohne einmal ernst zu machen und die häufigen ­Arbeitsunfähigkeitszeiten nachprüfen zu lassen. Seine Kündigungen wurden sämtlich zurückgewiesen.)

(Hessisches LAG, 18 Sa 695/12)

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