Gesundheitspolitik

Bundestag verabschiedet GKV-VSG

ABDA zieht gemischte Bilanz

BERLIN (ks) | Der Deutsche Bundestag hat letzten Donnerstag das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) abschließend beraten und verabschiedet. Zuvor waren noch einige Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen in den Gesetzentwurf aufgenommen worden – unter anderem gab es Klarstellungen zur Arzneimittelverordnung im Rahmen des Entlassmanagements. Die ABDA sieht in dem Gesetz positive Aspekte, zeigte sich aber enttäuscht, dass keine Grundlage für eine regelmäßige Überprüfung des apothekerlichen Festhonorars geschaffen wurde.

Ziel des GKV-VSG ist vor allem, auch künftig eine flächendeckende und gut erreichbare medizinische Versorgung sicherzustellen – vor allem auf dem Land soll sie verbessert werden. Für Apotheken relevant sind hingegen insbesondere die Änderungen in § 129 SGB V, der den Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung regelt. Hier wird nun festgelegt, dass der Abschlag der Apotheken an die Krankenkassen pro Rx-­Packung 1,77 Euro beträgt. Dem bisherigen langwierigen und erfolglosen Ringen zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) um eine Anpassung dieses Abschlags durch die Selbstverwaltung soll mit dieser gesetzlichen Festschreibung ein Ende bereitet werden. Zudem soll künftig im Rahmenvertrag geregelt werden, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt. Dazu wird GKV-Spitzenverband und DAV eine Frist gesetzt (sechs ­Monate ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung). Kommt eine ­Regelung in der vorgegebenen Zeit nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle.

Für Apotheken wichtig sind zudem die neuen Regelungen zum Krankenhaus-Entlassmanagement. Klinikärzte könnten Patienten künftig „eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung“ bei der Entlassung verschreiben. Das Rezept können Patienten dann in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen.

Überdies sieht das GKV-VSG die Errichtung des sogenannten Innovationsfonds beim Gemein­samen Bundesausschuss vor. Dieser soll mit 300 Millionen Euro jährlich gefüllt werden und innovative sektorenübergreifende Versorgungsformen sowie die Versorgungsforschung fördern.

ABDA begrüßt Regelungen zum Entlassmanagement

Die ABDA zieht eine gemischte ­Bilanz: Die Neuregelung des Entlassmanagements ist aus ihrer Sicht ein Pluspunkt. ABDA-Präsident Friedemann Schmidt zeigte sich nicht zuletzt erfreut, „dass sich dabei keine rein profitorientierten ‚Rezepthändler‘ einmischen dürfen“. Über einen Änderungsantrag wurde noch klargestellt, dass auch im Rahmen des Entlassmanagements das in § 11 Apothekengesetz ­normierte Zuweisungsverbot zu beachten ist.

Ebenfalls positiv wertet die ABDA die Antragsrechte der Apotheker im Innovationsfonds. Schmidt: „Wenn Apotheker und alle anderen Heilberufe Ideen – zum Beispiel für Modellprojekte zur Arzneimitteltherapiesicherheit bei multimorbiden Patienten – einbringen können, kann dies der Versorgungsqualität nur dienlich sein. Für Patienten kann man ­mittel- und langfristig so mehr Versorgungsqualität erreichen.“

Doch Schmidt übt auch Kritik: „Die Vergütungsreform ist hier im Ansatz stecken geblieben.“ Zwar habe der Gesetzgeber „anerkannt, dass Krankenkassen ihre Zeche zukünftig nicht mehr so einfach prellen können und der Schutz der Apotheken vor ungerechtfertigten Retaxationen besser werden soll“. Auch die gesetzliche Festsetzung des Apothekenabschlags sei wie geplant erreicht. „Allerdings fehlen ganz entscheidende Reformschritte, und zwar der Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Überprüfung des Festhonorars nach einer vernünftigen Methodik und die längst überfällige Anpassung der Vergütung für Rezepturen und Betäubungsmittel“, so Schmidt. Er betonte: „Von diesen Forderungen werden wir auch in Zukunft nicht abgehen“.

Da es sich beim GKV-VSG um ein zustimmungsfreies Gesetz handelt, ist die nun noch anstehende abschließende Beratung im Bundesrat Formsache. In Kraft treten soll das Gesetz nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. |

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