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Gesundheitspolitik
Anti-Korruptionsgesetz in Ressortabstimmung
Kabinett entscheidet am 29. Juli über Strafbarkeit
Laut Lange soll der neue Straftatbestand „Vorteile verbieten, die dafür gewährt oder versprochen werden, dass heilberufliche Pflichten im Wettbewerb oder außerhalb von Wettbewerbslagen verletzt werden“. Es gehe aber keineswegs darum, Heilberufe unter Generalverdacht zu stellen: „Es geht darum, die wenigen schwarze Schafe zu erfassen und dadurch auch die ganz große Mehrheit der ehrlich arbeitenden Ärzte, Apotheker und sonstigen Heilberufsausübenden zu schützen.“ Laut Lange gibt es Schätzungen, nach denen Jahr für Jahr rund zehn Milliarden Euro Schaden durch verschiedenste Arten von Korruption im Gesundheitswesen entstehen.
Referentenentwurf zu unpräzise
Der Referentenentwurf zum Antikorruptionsgesetz sieht vor, dass sich Apotheker unter bestimmten Umständen bei der Annahme von Skonti strafbar machen können. Zwar fallen danach „Preisnachlässe“, die Apothekern beim Arzneimittelbezug gewährt werden, grundsätzlich nicht unter den Straftatbestand des geplanten neuen § 299a des Strafgesetzbuches. Allerdings kann für Apotheker die Annahme von Skonti „unlauter“ und damit strafbar sein, wenn die Höhe gegen die Arzneimittelpreisverordnung verstößt.
Apotheker, Ärzte und auch Juristen haben erhebliche Bedenken gegen den bislang vorliegenden Gesetzentwurf erhoben und ihn als zu unpräzise abgelehnt. Befürchtet wird vor allem, dass angesichts der unbestimmten Tatbestandsmerkmale auch eigentlich gewünschte Kooperationen künftig kriminalisiert werden. Noch nicht bekannt ist, ob der Kabinettsentwurf zum Antikorruptionsgesetz auf diese Einwände eingeht und ob Änderungen nach der Verbändeanhörung vorgenommen wurden. |
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