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- AZ 38/2015
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Recht
Aktuelle Urteile
Bei Alkoholkrankheit nicht einfach kündigen
cha | Auch wenn ein Alkoholkranker wiederholt unentschuldigt fehlt, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht immer zur Kündigung – so ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz. Dies gilt speziell bei langjährigen Mitarbeitern, deren Fehlen aufgrund von Alkohol- und aktuellen sozialen Problemen erfolgte. Denn gerade für Alkoholkranke sei ein stabiles Arbeitsumfeld von besonderer Bedeutung. Im konkreten Fall war ein Staplerfahrer nach 23 unbeanstandeten Arbeitsjahren mehrfach unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen und abgemahnt worden. Nach einem weiteren unentschuldigten Fehltag wurde er entlassen. Bei seiner Klage führte er an, dass er alkoholkrank sei und acht Jahre zuvor während seines Urlaubs eine Therapie gemacht habe, der Tod seiner Mutter und seiner Schwester aber zu einem Rückfall geführt hätten. Das LAG Mainz hob die Kündigung auf und trug dem Arbeitgeber auf, er müsse dem Staplerfahrer die Chance für eine Alkoholtherapie geben.
(LAG Mainz, 7 Sa 641/14)
Erbe: Einzug auch nach einem Jahr „zeitnah“
bü | Kinder verstorbener Eltern können ein von ihnen hinterlassenes „Familienheim“ steuerfrei erwerben, wenn sie „innerhalb angemessener Zeit“ darin einziehen und auch noch zehn Jahre lang dort bleiben. Das Gesetz definiert nicht, was unter einer „angemessenen Zeit“ zu verstehen ist. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich von einem sechsmonatigen Zeitraum aus. Der Bundesfinanzhof hat diesen Zeitraum nun auf etwa ein Jahr verlängert, wobei im hier entschiedenen Fall eine Erbauseinandersetzung zu dem zeitlichen Abstand geführt hatte.
(BFH, II R 39/13)
Mietwohnung: Zurückgelassener Sperrmüll kostet
bü | Lassen Mieter nach dem Auszug aus der Wohnung Gerümpel zurück, so kann der Vermieter Schadensersatz für die Entsorgung verlangen. Im konkreten Fall vor dem Kammergericht Berlin ging es um einen fristlos gekündigten Mieter. Bei der Übergabe der Schlüssel fand der Vermieter Sperrmüll im Keller, den der Mieter nicht mitnehmen wollte. Weil so nur eine teilweise Räumung vorliege, müsse der Mieter die Kosten der Entrümpelung übernehmen.
(KG Berlin, 8 U 212/14)
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