Gesundheitspolitik

AOK will nach Zyto-Urteil weiter retaxieren

Bundessozialgericht bestätigt Zyto-Ausschreibung der AOK Hessen

BERLIN (ks) | Das Bundessozialgericht hat den Krankenkassen erneut den Rücken gestärkt – zulasten der Apotheken. Die AOK Hessen habe zu Recht einen Apotheker retaxiert, der AOK-versicherte Krebspatienten mit Zytostatika versorgt hat, obwohl er keinen Selektivvertrag mit der Kasse besaß, entschied es am 25. November 2015. (Az.: B 3 KR 16/15 R )

70.502,35 Euro fordert die AOK Hessen von einem Apotheker zurück. Grund: Er versorgte bei der AOK Hessen versicherte Krebspatienten mit anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen – so wie er es schon viele Jahre ohne Schwierigkeiten auf Grundlage des § 11 Abs. 2 Apothekengesetz getan hatte. Die Probleme kamen mit der Zyto-Ausschreibung der AOK Hessen. Die Kasse schloss mit einigen wenigen Apotheken Selektivverträge zur Versorgung mit parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie auf Grundlage des § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V. Dabei vereinbarte sie Abschläge auf die ansonsten geltenden Preise.

Apotheken, die einen solchen Vertrag nicht besaßen, aber dennoch AOK-Versicherte mit anwendungsfertigen Zytostatikazubereitungen versorgten, wurden fortan retaxiert. Einige Fälle landeten vor Gericht. Einer von ihnen wurde nun vom Bundessozialgericht entschieden, nachdem die AOK Hessen nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgreich die Zulassung einer Sprungrevision beantragt hatte. Das Urteil wurde letzten Mittwoch verkündet – die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen allerdings noch nicht vor.

In seiner Pressemitteilung stellt das Gericht klar, dass die Krankenkassen gesetzlich berechtigt sind, zur Hebung von Wirtschaftlichkeitsreserven exklusive Verträge mit einzelnen Apotheken zu schließen. Solche Versorgungsverträge schlössen alle anderen Apotheken von der Versorgungsberechtigung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung aus.

Denn die Krankenkassen könnten Rabatte nur realisieren, wenn sie im Gegenzug die Abnahme bestimmter Mengen zusagen können, so das Gericht. Deshalb gehöre eine zumindest prinzipielle Exklusivität der Lieferbeziehungen zu den Essentialia eines entsprechenden Vertrages.

Kein geschütztes Interesse an freier Apothekenwahl

Würden die Zytostatikazubereitungen direkt von der Apotheke an die ärztliche Praxis geliefert, hätten die Patienten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Wahl einer bestimmten Apotheke. Das Patientenwahlrecht könne nur dann stärker sein als das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn es hierfür zwingende medizinische Gründe gibt. Wie diese aussehen könnten, führten sie in der mündlichen Urteilsbegründung allerdings nicht weiter aus. Das Sozialgericht Darmstadt hatte der freien Apothekenwahl in der ersten Instanz hingegen die größere Bedeutung zugemessen – und die Retaxation daher für unzulässig befunden.

Zyto-Apotheker: „rabenschwarzer Tag“

Dr. Klaus Peterseim, Präsident des Verbandes der Zytostatika herstellenden Apothekerinnen und Apotheker (VZA) sprach von einem „rabenschwarzen Tag für Krebspatienten und ihre wohnortnahe Versorgung mit Arzneimitteln“. Es drohten „schlimme Langzeitfolgen, wenn die Politik nicht korrigierend eingreift und Ausschreibungen verbietet“. Nicht nur die betroffenen Apotheker bleiben auf hohen Kosten sitzen – obwohl die Patienten ordnungsgemäß versorgt wurden. Auch für die schwerstkranken Patienten sei das Urteil ein schwerer Schlag: „Sie werden entmündigt und sollen künftig bei der Frage, wer sie in ihrer lebensbedrohlichen Lage versorgt, nichts mehr zu sagen haben“, so Peterseim. „Das hätte verheerende Folgen und wäre ein ökonomisches Diktat der Krankenkassen auf Kosten ihrer Versicherten.“

Ganz anders ist die Stimmung bei der AOK Hessen. Das Urteil halte sie „für richtig und schlüssig begründet“, meldet sie schon bevor die Entscheidungsgründe überhaupt veröffentlicht sind. Nun sei höchstrichterlich entschieden, dass Krankenkassen Zyto-Verträge ausschreiben können und die zugrundeliegende gesetzliche Regelung nicht ausgehebelt werden könne, indem Apotheken, die nicht Vertragspartner sind, Sterilrezepturen herstellen. Das Gericht habe unmissverständlich dargelegt, dass keine Versichertenrechte beschnitten werden.

Apotheken, die weiterhin Zytostatikarezepturen für Versicherte der AOK Hessen herstellen, obwohl sie keinen Vertrag haben, müssen sich darauf einstellen, auf ihren Kosten sitzen zu bleiben: „Wir behalten uns nach diesem Urteil vor, jene Apotheken, die keine Lieferberechtigung besitzen, zu retaxieren“, so die Kasse. Gleichzeitig verspricht sie „mit diesem Urteil mit Augenmaß“ umzugehen – was das bedeutet, bleibt abzuwarten. |

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