- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 50/2015
- Wenn zum Jahresende ...
Management
Wenn zum Jahresende Ferientage fehlen
Sozialschutz besteht auch im unbezahlten Urlaub - allerdings nur für einen Monat
Ist der Apothekenleiter einverstanden, kann hier unbezahlter Urlaub genommen werden. Bleibt die Frage zu klären, wie der Sozialversicherungsschutz während dieser Zeit der Freistellung ohne Einkommen geregelt ist.
Zunächst: Beim üblichen bezahlten Urlaub bleibt die Pflichtversicherung generell bestehen. Aber auch bei einer anderen bezahlten Freistellung von der Arbeit – unter Umständen mehrere Monate lang im Rahmen eines Sonderurlaubs für eine Fortbildungsmaßnahme – bleibt der Sozialversicherungsschutz erhalten, wenn das weitergezahlte Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro im Monat beträgt.
Anders ist es im Falle einer unbezahlten Beurlaubung. Hier besteht Sozialversicherungspflicht nur weiter, wenn der Urlaub nicht länger als einen Monat dauert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sonderurlaub von vornherein auf diesen Zeitraum begrenzt wurde: Sobald der zweite Monat unbezahlten Urlaubs beginnt, endet die Sozialversicherungspflicht. Für die anschließende Zeit kann der „Urlauber“ sich auf eigene Kosten (ohne den üblichen Anteil des Arbeitgebers) freiwillig versichern. Zweckmäßig geschieht das in der Krankenversicherung – mit Einschluss der Pflegeversicherung.
Das bedeutet gleichzeitig: Für den ersten Monat eines unbezahlten Fernbleibens von der Arbeit werden Beiträge nicht berechnet. Sozialversicherungsbeiträge werden lediglich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt in dem betreffenden Abrechnungszeitraum erhoben.
Beispiel: Ein halber Monat Arbeit, die restlichen Tage sind mit unbezahltem Urlaub gefüllt. Verdienst statt 2400 Euro nur 1200 Euro. Die Beiträge werden von 1200 Euro berechnet – der Sozialversicherungsschutz besteht dennoch während des ganzen Monats. Im folgenden Monat wird entsprechend verfahren.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind – auch bezüglich des ersten Monats – geringe Nachteile nicht ganz auszuschließen – es sei denn, das Entgelt für die restliche Arbeitszeit des betreffenden Monats übersteigt die Beitragsmessungsgrenze von 6050 Euro (im Osten: 5200 €). Ansonsten „fehlt“ in der späteren Rente der Verdienstanteil, der ohne unbezahlten Urlaub erzielt worden wäre. Dabei handelt es sich aber regelmäßig nur um sehr geringe Beträge: pro 1000 Euro Verdienst ist es etwa 1 Euro.
Der Schutz der Arbeitslosenversicherung ist von einem unbezahlten Urlaub im Regelfall ähnlich gering beeinflusst, weil es für das Arbeitslosengeld auf die Beitragszahlung im letzten Jahr ankommt. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.