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- DAZ 23/2015
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DAZ aktuell
Privatsache Nicotinersatz
Gericht: Keine GKV-Leistung
Der G-BA hatte im Februar 2012 im Rahmen einer Richtlinie zur Ausgestaltung von strukturierten Behandlungsprogrammen beschlossen, dass rauchende Teilnehmer an DMP zu Asthma und COPD „gegebenenfalls geeignete unterstützende medikamentöse Maßnahmen“ zur Rauchentwöhnung angeboten werden können. Nicht-medikamentöse Maßnahmen seien allerdings vorzuziehen.
Doch das BMG will selbst eine einmalige Verordnung medikamentöser Maßnahmen – also etwa einer Nicotinersatztherapie – nicht zulassen. Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht beanstandete es die Regelungen als rechtswidrig. Arzneimittel zur Raucherentwöhnung seien ausdrücklich von der Versorgung zulasten der GKV ausgeschlossen. Der G-BA ging dagegen vor Gericht.
Am 27. Mai bestätigte das LSG nach Informationen des Gerichts nun die Beanstandungsverfügung des BMG (Az. L 9 KR 309/12 KL). Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber in einer Mitteilung heißt es, dass die Klage des G-BA abgewiesen wurde, weil § 34 SGB V die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln „zur Raucherentwöhnung“ zulasten der GKV strikt ausschließe und Ausnahmen hierfür nach geltendem Recht nicht in Betracht kämen. Die Revision zum Bundessozialgericht ließ das LSG nicht zu. |
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