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Pharmazeutisches Recht
Bundesrepublik Deutschland
Zulassung von Tierarzneimitteln
Im amtlichen Teil des Bundesanzeigers vom 10. August 2015 (BAnz AT 10.08.2015, B5) ist eine „Bekanntmachung über die Zulassung von Tierarzneimitteln sowie andere Amtshandlungen“ vom 29. Juli 2015 abgedruckt.*
Schleswig-Holstein
Apothekerkammer: Änderung der Berufsordnung
1. Satzung
zur Änderung der Berufsordnung
der Apothekerkammer Schleswig-Holstein, vom 8. Juli 2015
Gemäß § 31 Absatz 1 i. V. m. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz – HBKG) vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 17) hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein am 10. Juni 2015 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Berufsordnung (Satzung) für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 17. November 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1069) wird wie folgt geändert:
§ 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8 Notdienst und Öffnungszeiten
- (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke hat die ordnungsgemäße Teilnahme seines Betriebes am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Anordnungen der Apothekerkammer sicherzustellen. Hierfür hat er insbesondere Arzneimittel in einer Art und Menge zu bevorraten, die im Notdienst erfahrungsgemäß benötigt werden. Kann die notdienstbereite Apotheke das erforderliche Arzneimittel nicht liefern, hat sie die notwendige Hilfestellung zur Erlangung des Arzneimittels zu gewähren und alle sonstigen für eine Hilfestellung notwendigen Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu ergreifen.
- (2) Der Tausch eines Notdienstes ist ohne Angabe von Gründen zulässig, sofern er innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der jährlichen Notdienste beantragt wird. Im Üb-rigen ist ein Tausch auf Antrag nur im begründeten Einzelfall zulässig.
- (3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke hat seine Öffnungszeiten des Betriebes der Apothekerkammer anzuzeigen; jede Änderung ist unverzüglich mitzuteilen.“
Artikel 2
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.
* Den Bundesanzeiger können Sie auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de (auch in einer kostenlosen Newsletter-Version) abonnieren.
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