Analyse

Variable Kosten – Schlüssel zur Honorar­anpassung

Erläuterung zum Beitrag „Wie anpassen?“ in DAZ 2015, Nr. 46

tmb | Für den Vorschlag zur Anpassung des Festzuschlags gemäß Arzneimittelpreisverordnung, der in der DAZ 2015, Nr. 46 („Wie anpassen?“) zur Diskussion gestellt wurde, erweist sich die Interpretation der variablen und fixen Kosten als wesentlich. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird dies hier erläutert.

Variable Kosten sind gemäß der „reinen Lehre“ der Betriebswirtschaft Kosten, die von der hergestellten Menge abhängen. Der Gegenbegriff sind fixe Kosten. Diese Definition bezieht sich auf (industrielle) Herstellungsunternehmen. Für Händler und Dienstleister muss sie mit neuem Inhalt gefüllt werden. Dabei ist der Zeithorizont wichtig. Auf sehr lange Sicht sind alle Kosten variabel, denn jedes Unternehmen lässt sich irgendwann abwickeln und dann fallen keine Kosten mehr an. Für einen Augenblick sind alle Kosten fix, weil alle Änderungen beim Personal oder der technischen Ausstattung Zeit erfordern und erst danach kostenwirksam werden. Doch diese Extreme sind nur Gedankenspiele, die den weiten Auslegungsspielraum verdeutlichen. Im Sinne einer entscheidungsorientierten Betriebswirtschaftslehre sollen die Kosten anhand der jeweils zu klärenden wirtschaftlichen Frage zugeordnet werden. Für unterschiedliche Fragen können verschiedene Zuordnungen sinnvoll sein.

Interpretation von 2004

Beteiligte der Verhandlungen zum 2004 eingeführten Kombimodell berichten, dass damals alle Kosten als fix interpretiert wurden, die anfallen, wenn eine Apotheke betriebsbereit ist. Insbesondere wurden die Personalkosten als fix interpretiert, weil sie auch anfielen, wenn an einem Tag kein Kunde käme. Dies entspricht einer industriell geprägten Sichtweise, bei der Personalkosten nur dann als variabel gelten, wenn sie als Stücklohn gezahlt werden. Daraufhin wurde damals der Festzuschlag als Honorar für die fixen Kosten und der prozentuale Aufschlag als Ausgleich für die eher geringen variablen Kosten festgelegt.

Apothekenspezifische Sicht

Diese Zuordnung der Kosten ist sehr formal geprägt und eignet sich kaum, um daraus betriebswirtschaftliche Entscheidungen abzuleiten. In einer wissenschaftlichen Arbeit zur Wirtschaftlichkeit der Rezeptur wurden die Personalkosten dagegen als variable Kosten interpretiert (vgl. Müller-Bohn, Wirtschaftlichkeit der Eigenherstellung von Arzneimitteln in öffentlichen Apotheken, Stuttgart 2005). Denn anders als in typischen Industriebetrieben führt ein einzelner Apothekenmitarbeiter (dank seiner hohen Qualifikation) die unterschiedlichsten Arbeiten aus. Je nach Bedarf werden Kunden bedient oder eine Vielzahl anderer Aufgaben ausgeführt, die nicht in einem bestimmten Moment erledigt werden müssen. Es gibt daher praktisch keinen Leerlauf. Wenn bei unerwartet großer Kundenzahl Arbeiten liegenbleiben, können verhältnismäßig schnell Überstunden veranlasst oder verstärkt Teilzeitkräfte eingesetzt werden. Obwohl die Angestellten keinen Stücklohn erhalten, sollte in allen Kalkulationen angenommen werden, dass zusätzliche Arbeit zusätzliche Kosten verursacht. Alles andere wäre weltfremd.

Daher trifft folgende Zuordnung eher die Realität in den Apotheken: Einige Kosten – insbesondere für die Finanzierung, den Zahlungsverkehr, umsatzbezogene Beiträge sowie das Verfall- und Bruchrisiko – sind „variabel“ im Sinn von „abhängig vom Preis der Arzneimittel“. Der prozentuale Aufschlag muss mindestens so hoch sein, um diese Kosten sicher abzudecken. Andere Kosten sind „variabel“ im Sinn von „abhängig von der Zahl der abgegebenen Packungen“. Dies sind die allermeisten Personalkosten sowie die verschleiß­abhängige Nutzung des Mobiliars, des Botenfahrzeugs und vieler Geräte. Dass ein sehr großer Teil der Kosten in Apotheken von der Packungszahl abhängt, bildet gerade die Grundidee für eine packungsbezogene Honorierung. Der Festzuschlag muss diese Kosten und die fixen Kosten decken.

Folgen für die Honoraranpassung

Diese Zuordnung der Kosten liegt auch dem Vorschlag in DAZ 46 zugrunde. Dort werden die Personalkosten und andere Kosten, die von der Kundennachfrage abhängen, als variabel betrachtet. Bei steigender Packungszahl steigen diese Kosten und die Apotheken profitieren dort nicht von einer Fixkostendegression. Bei einer Honoraranpassung dürfen daher Rohertragszuwächse nur in dem Maß als gewinnsteigernd gewertet werden, in dem ihnen tatsächlich fixe Kosten gegenüberstehen und die Apotheken von einer Fixkostendegression profitieren. Dies ist ein wesentlicher Aspekt des Vorschlags in DAZ 46.

Da die Sprache das Denken prägt, erklärt die unterschiedliche Interpretation der variablen und fixen Kosten möglicherweise die 2012 vom Wirtschaftsministerium angewendete Anpassungsmethode. Wer den Festzuschlag allein als Ausgleich für fixe Kosten betrachtet, kann dem Irrtum erliegen, die Apotheken könnten bei gestiegener Packungszahl massiv von einer Fixkostendegression profitieren. Doch das bleibt ein Irrtum, denn mehr Packungen machen mehr Arbeit und diese verursacht mehr variable (!) Kosten. |

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