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Apothekenschließung zur Faschingszeit
Bei den „tollen Tagen“ handelt es sich nicht um gesetzliche Feiertage oder um Tage, an denen durch die Ladenschlussgesetze der Länder ein Zeitpunkt festgelegt ist, zu dem Geschäfte geschlossen sein müssten. Soll die Apotheke dennoch an diesen Tagen ganz oder teilweise geschlossen werden, dann darf dies nicht zulasten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen. Im Klartext: Es dürfen keine Minusstunden oder gar Urlaubszeiten angerechnet werden!
Anordnung von Betriebsferien wäre ungesetzlich
Dieser Grundsatz gilt immer, wenn Mitarbeiter an regulären Arbeitstagen ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Werden sie durch die Schließung der Apotheke an ihrer Arbeitsleistung gehindert, dann befindet sich der Arbeitgeber rechtlich im „Annahmeverzug“. In der Konsequenz muss das Gehalt wie üblich gezahlt werden.
Eine Anordnung eintägiger oder gar halbtägiger Betriebsferien am Rosenmontag gegen den Willen der Mitarbeiter widerspräche dagegen gleich mehrfach dem Sinn des Bundesurlaubsgesetzes: Denn zum einen soll der Urlaub der Erholung dienen und ist daher möglichst am Stück zu nehmen. Außerdem ist dabei den Wünschen der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen, falls nicht dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen.
Eine halb- oder eintägige Schließung, weil z. B. der Rosenmontagszug an der Apotheke entlangführt, gehört jedoch zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers, das dieser nicht auf seine Angestellten abwälzen darf.
Am besten: Einigung im Team
Vielleicht ist aber auch das ganze Team froh, wenn alle freinehmen können. Denn der umgekehrte Fall, dass Mitarbeiter Rosenmontag Urlaub bekommen wollen und nicht dürfen, ist auch nicht selten.
Daher ist es am besten, wenn rechtzeitig vorher in einer Teambesprechung alle Interessen offen auf den Tisch kommen und sich Karnevalsfreunde und jene, die sich der organisierten Lustigkeit verweigern, auf eine für alle Seiten akzeptable Lösung einigen. |
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