Gesundheitspolitik

Berufsbild wird weiter gefasst

Nächste Änderung an noch nicht in Kraft getretener Neu-Definition

BERLIN (ks) | Die Definition der pharmazeutischen Tätigkeiten in der Bundes-Apothekerordnung wird erweitert. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (4. AMG-Änderungsgesetz) soll dafür gesorgt werden, dass künftig auch Tätigkeitsfelder außerhalb der öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken ausdrücklich erfasst sind. Dabei wurde die Definition gerade erst geändert: Ende Januar hatte der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen passieren lassen. Im Zuge dessen wurde das Berufsbild der Apotheker konkretisiert: durch eine neue Zehn-Punkte-Definition der pharmazeutischen Tätigkeiten in der Bundes-Apothekerordnung. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) nahm dabei bewusst eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der EU-Vorgaben vor – gegen den Protest der Apothekerschaft, die die Begrenzung auf das Berufsfeld „öffentliche Apotheke“ scharf kritisierte.

In Kraft getreten ist das Gesetz bisher nicht. Dies ist in Kürze zu erwarten. Doch die Regierung feilt schon an einer Erweiterung. Damit macht sie eine Zusage wahr, die sie im Gesetzgebungsverfahren der letzten Änderung gegeben hatte: Denn neben den Apothekern hatten auch die Länder in der jüngst beschlossenen Fassung einige Tätigkeiten vermisst – insbesondere solche von Apothekern, die in Industrie, Verwaltung oder Lehre beschäftigt sind. Die Länder hatten von ihrer Forderung letztlich zwar abgelassen – das war jedoch dem Umstand geschuldet, dass die Umsetzungsfrist für das Gesetz im Januar ablief und Verzögerungen vermieden werden sollten. Und so blieb es vorerst beim Zehn-Punkte-Katalog – und dem Versprechen, rasch nachzujustieren.

Diese Woche im Kabinett

Jetzt soll also im Zuge des 4. AMG-Änderungsgesetzes nachgebessert werden. Der Referentenentwurf, der seit Ende November 2015 vorliegt, soll dazu ergänzt werden – voraussichtlich am 9. März wird das Bundeskabinett den Entwurf beschließen und ihn damit ins parlamentarische Verfahren schicken. Der Zehn-Punkte-Katalog in § 2 Bundes-Apothekerordnung wird nach dem der AZ vorliegenden Entwurf um zwei weitere Punkte ergänzt, ein bereits bestehender wird umformuliert. Danach umfassen pharmazeutische Tätigkeiten künftig zusätzlich:

  • Arzneimittelforschung, Entwicklung, Herstellung, Prüfung von Arzneimitteln, Tätigkeiten in der Arzneimittelzulassung, Pharma-kovigilanz und Risikoabwehr in der pharmazeutischen Industrie,
  • Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden,
  • Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten sowie in der Lehre an Lehranstalten und Berufsschulen in pharmazeutischen Fachgebieten.

BAK-Präsident: Wichtige Botschaft an den Nachwuchs

Der Präsident der Bundesapothekerkammer, Andreas Kiefer, ist zufrieden: „Wenn es so kommt, wie derzeit erwartet, dann werden langjährige Forderungen der Apothekerschaft endlich umgesetzt. Die Tätigkeitsfelder der Apotheker in der Versorgung mit Arzneimitteln sind weitaus vielfältiger und umfassender als die reine Fokussierung auf die öffentliche Apotheke. Das ist auch eine wichtige Botschaft an junge Menschen, die wir künftig für ein Studium der Pharmazie interessieren und begeistern wollen.“ Kiefer ist überzeugt, dass die Länder über den Bundesrat hier den Ausschlag gegeben haben. „Denn sie wissen um die Bedeutung einer funktionierenden flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.“ |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.