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Gesundheitspolitik
Auch in der Industrie befreit
Sozialgericht Aachen: Laborleiter muss nicht in die gesetzliche Rentenversicherung
In Kürze wird in der Bundes-Apothekerordnung eine neue Definition der pharmazeutischen Tätigkeiten zu finden sein. Noch definiert § 2 Abs. 3 BApO den Apothekerberuf als „Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung ‚Apotheker‘ oder ‚Apothekerin‘“. Nach einem vom Bundestag bereits beschlossenen Gesetzentwurf, der die Vorgaben der EU-Richtlinie (2013/55/EU) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen umsetzt, werden diese „pharmazeutischen Tätigkeiten“ künftig in einem Zehn-Punkte-Katalog definiert. Diese zehn Punkte sind eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Vorgaben.
Apotheker mit Tätigkeitsfeldern außerhalb der öffentlichen Apotheken oder Krankenhausapotheken finden sich Kritikern zufolge in dieser neuen Regelung nicht ausdrücklich wieder. Dies sorgte bei Apothekern für Verunsicherung – gerade im Hinblick auf Fragen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Das Sozialgericht Aachen hat im Dezember ein erstes Urteil gesprochen, das bereits auf die angedachte Neuregelung in der Bundes-Apothekerordnung Bezug nimmt. Im Streitfall ging es um einen Approbierten, der als Apotheker in der Funktion als „Laborleiter computergestützte Wirkstoffentwicklung“ in einem pharmazeutischen Unternehmen arbeitete. Er beantragte bei der gesetzlichen Rentenversicherung, ihn von der Versicherungspflicht zu befreien – erfolglos.
Daraufhin zog er vor das Sozialgericht und bekam nun in erster Instanz Recht zugesprochen (Urteil vom 15. Dezember 2015, Az.: S 13 R 35/14). Die Aachener Richter legen in ihren Entscheidungsgründen dar, dass die vom Kläger ausgeführte Tätigkeit sehr wohl eine pharmazeutische sei – die Argumente der Gegenseite weisen sie deutlich zurück.
Tätigkeit muss nicht zwingend Approbation erfordern
Als Laborleiter computergestützte Wirkstoffentwicklung habe er unmittelbar an der Entwicklung und – im weiteren Sinne – auch an der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln mitgearbeitet. Dies sei von der derzeit geltenden Definition der Bundes-Apothekerordnung gedeckt.
Verfehlt sei hingegen die Annahme der Beklagten, dass die Approbation zwingende Voraussetzung für die eine Befreiung begründende Tätigkeit in dem Sinn sein müsse, dass diese nur mit Approbation ausgeführt werden könne bzw. dürfe. Vielmehr sei allein entscheidend, ob der Kläger in der Funktion des Laborleiters den Apothekerberuf ausgeübt hat.
Richter verweisen auf aktuelles Gesetzgebungsverfahren
Und daran hat das Gericht sowohl nach der noch geltenden als auch nach der angedachten neuen Gesetzeslage keine Zweifel. Was die neue Definition pharmazeutischer Tätigkeiten betrifft, der der Bundesrat noch zustimmen muss, ehe sie in Kraft treten kann, so gehen die Richter ausdrücklich auf das Gesetzgebungsverfahren ein. Sie zeigen auf, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf den Zehn-Punkte-Katalog ergänzen wollte, um auch in der pharmazeutischen Industrie tätige Apotheker ausdrücklich zu erfassen. Die Bundesregierung lehnte dies jedoch ab – sie beharrte auf ihrer Eins-zu-eins-Umsetzung. Dennoch lasse sich die vorliegend infrage stehende Tätigkeit schon unter die zehn Punkte subsumieren. Nämlich unter die Beschreibungen „Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln“ und „Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln“.
Profil in Stellenausschreibung nicht entscheidend
Nicht zuletzt weist das Gericht den Einwand der Beklagten zurück, besagte Tätigkeit habe ausweislich der Stellenausschreibung auch von einem Chemiker oder Biologen ausgeübt werden können. Auch dies stehe der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht entgegen. Zum einen komme es für die Beurteilung der Befreiungsvoraussetzungen nicht auf die in einer Stellenausschreibung dargestellten Tätigkeitsmerkmale und Anforderungsprofile an, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Zum anderen sei nachvollziehbar und überzeugend dargelegt worden, dass und warum die Tätigkeit eines ausgebildeten Pharmazeuten in der Wirkstoffentwicklung eine andere Qualität habe.
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung zeigt: Die geplante neue Definition pharmazeutischer Tätigkeiten umfasst schon jetzt Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie. Allerdings macht sie auch deutlich: Trotzdem Sozialgerichte die gesetzliche Rentenversicherung wiederholt in die Schranken gewiesen haben, versucht die Rentenkasse immer wieder, Apotheker in der Pflichtmitgliedschaft zu halten. |
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