Management

Mit dem Fachmann sparen

Professionelle Hilfe rund um den eigenen Haushalt von der Steuer absetzen

Deutschland ist Heimwerkerland. Auch wenn der Sommer bisher teilweise ins Wasser ge­fallen ist, sind wochenends die Parkplätze vor den Baumärkten gut gefüllt. Es wird nach wie vor mit Begeisterung gesägt, gemauert, gestrichen und gepflanzt. Wer alles selbst macht, spart zweifelsohne viel Geld.

Doch auch wer einen Fachmann beauftragt, kann Geld sparen. Zwar nicht sofort, aber durch Abgabe der Steuererklärung können Sie bei Handwerkerrechnungen einen Teil der Kosten vom Staat zurückerhalten. Der Gesetzgeber hat dafür bereits im Jahr 2003 eigens den neuen Paragrafen 35a in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Was die Vorschrift mit dem wenig aufregenden Titel „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ für Sie in der Praxis bedeutet, wird im Folgenden erläutert.

Handwerkerarbeiten: Lassen Sie Handwerker in Ihrer selbst genutzten Wohnung bzw. Haus oder dem dazugehörigen Grundstück für sich arbeiten, dürfen Sie 20 Prozent des Arbeitslohns einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Die Mehrwertsteuer setzen Sie mit an. Staatlich gefördert werden jedoch grundsätzlich nur Arbeiten, die dem Erhalt oder der Renovierung dienen – nicht aber solche, die etwas Neues schaffen. Zu den abzugsfähigen Handwerkerleistungen gehören beispielsweise Malerarbeiten, Renovierung von Fenstern und Türen, Dach- oder Fassadenarbeiten, Wartung der Heizungsanlage, aber auch die kompletten Schornstein­fegerkosten. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 6000 Euro jährlich. Sie können somit 20% des Rechnungsbetrages bzw. bis zu 1200 Euro im Jahr zurückerhalten. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass der Handwerker Lohn- und Materialkosten auf der Rechnung getrennt ausweist und der Rechnungsbetrag per Überweisung bezahlt wird.

Auch Mieter können sparen

Tipp: Auch als Mieter können Sie die Steuervergünstigung nutzen, wenn Sie Handwerkerarbeiten im Haushalt selbst in Auftrag geben, zum Beispiel Schönheitsreparaturen. Auch anteilige Kosten, die sich in Ihrer Nebenkostenabrechnung verstecken, können Ihre Steuerschuld mindern. Damit Sie die Vergünstigung dennoch nutzen können, müssen diese Kosten detailliert auf der Jahresrechnung ausgewiesen sein. Oder Sie lassen sich von Ihrem Vermieter eine gesonderte Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt für Ihren Anteil an den Gesamtkosten ausstellen. In der Praxis kommt dies unserer Erfahrung nach bisher jedoch eher selten vor.

Sonstige haushaltsnahe Arbeiten: Nach dem gleichen Prinzip lassen sich Kosten für Arbeiten, die Sie für gewöhnlich selbst im Haushalt verrichten, von der Steuer absetzen, wenn Sie dafür einen Unternehmer beauftragen. Typische Aufgaben, die vom Staat gefördert werden, sind beispielsweise: Reinigung der Wohnung, des Teppichs oder der Fenster, Hausmeisterleistungen, Rasen mähen, Baumpflege oder Hecken schneiden, Pflegedienstleistungen, Kinderbetreuung zu Hause sowie Versorgung und Betreuung von Haustieren in der eigenen Wohnung. Wichtig ist, dass Ihnen eine offizielle Rechnung vorliegt und Sie diese per Überweisung bezahlt haben. Sie können auf diese Weise bis zu 20.000 Euro im Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, von denen 20 Prozent Ihre Steuerschuld mindern. Das ergibt einen Abzug von bis zu 4000 Euro.

Tipp: Haben Sie eine Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis beschäftigt, können Sie zusätzlich 20 Prozent dieser Ausgaben, maximal jedoch 510 Euro jährlich steuermindernd geltend machen.

Dipl.-Kfm. Martin Wolf

Dipl.-Kfm. Martin Wolf, LL.M. ist Steuerberater und Partner bei der bundesweit tätigen Kanzlei Dr. Schmidt und Partner mit Niederlassungen in Koblenz, Dresden, München, Oberhausen.

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