Recht

Aktuelles Urteil: PKV: Das Krankentagegeld hängt nicht von der Vorjahressteuer ab

| Wird ein privat krankenversicherter Selbstständiger arbeitsunfähig krank und hat er für solche Fälle ein Krankentagegeld in Höhe von 100 Euro täglich versichert, so darf ihm die Ver­sicherungsgesellschaft den Satz nicht kürzen (hier auf 62 Euro) wenn sein Vorjahreseinkommen gesunken war. Der Bundesgerichtshof hält die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen für „intransparent“ und damit unwirksam. Zum einen gehe daraus nicht „mit der gebotenen Klarheit“ hervor, welcher Bemessungszeitpunkt und -zeitraum für den Vergleich des dem Vertrag ursprünglich zugrunde gelegten mit dem gesunkenen Nettoeinkommen maßgeblich sein soll. Zudem lasse die Klausel offen, wie sich dieses Nettoeinkommen bei selbstständigen Versicherten zusammensetzt (zumal ja das geringere Einkommen auch durch geringere Kapitaleinkünfte zustande gekommen sein könnte, was mit der selbstständigen Tätigkeit nichts zu tun hat).

(BGH, IV ZR 44/15)

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