Gesundheitspolitik

Immer mehr Cannabis

Zahl der Ausnahmeerlaubnisse für Apotheken wächst

BERLIN (ks) | In deutschen Apotheken wurden von 2011 bis Ende Juni 2016 insgesamt 233,3 kg Medizinal-Cannabis-Blüten abgegeben. Bislang verfügen 622 Apotheken über eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb und zur Abgabe von Cannabis. Dies geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion hervor.

Bereits Anfang 2015 hatte das Bundesgesundheitsministerium angekündigt, den Zugang zu Medizinalhanf für bestimmte Patienten zu verbessern. Doch das Gesetzgebungsverfahren zieht sich. Die Oppositionsfraktionen haben daher schon mehrfach Anfragen rund um das Thema gestellt. Nun hat die Linksfraktion abermals bei der Bundesregierung nachgehakt. Unter anderem wollte sie wissen, wie viel Cannabis über die HV-Tische der Apotheken geht. Geantwortet hat Ingrid Fischbach (CDU), Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium. Sie berichtet, dass Apotheken im Jahr 2011 insgesamt 6,7 kg Cannabis abgegeben haben. 2012 waren es dann 10,5 kg, 2013 wuchs die Menge auf rund 25 kg und 2015 auf gute 85 kg. Im ersten Halbjahr 2016 waren es dann schon fast 62 kg. Die Tendenz geht also klar nach oben.

Das Gleiche gilt für die Zahl der Apotheken, die eine Ausnahmeerlaubnis beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beantragt haben. 2011 waren das noch 32 Apotheken, 2012 bereits 45, im folgenden Jahr 76 und 2014 107. In den Jahren 2015 und 2016 explodierte die Zahl geradezu: 622 Anträge sind es nun von 2011 bis August 2016 insgesamt gewesen. Die meisten Anträge wurden dabei in Bayern gestellt (167), gefolgt von Nordrhein-Westfalen (125) und Baden-Württemberg (94).

Laut Fischbach hat das BfArM bislang allen Apothekenanträgen auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 BtMG stattgegeben. Patienten hätten die Möglichkeit, dem BfArM im Rahmen ihres Antrages Hinweise zu einer für sie vorzugswürdigen Liefer­apotheke zu geben. „Mit dieser nimmt das BfArM im Interesse einer reibungslosen Versorgung der Patientin oder des Patienten Kontakt auf, wenn die Erteilung der Ausnahmeerlaubnis für die Patientin oder den Patienten unmittelbar bevorsteht“. |

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