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Gesundheitspolitik
Wie sicher muss die Offizin sein?
Verkehrssicherungspflichten einer Apotheke gehen nicht so weit wie die anderer Geschäfte mit hohem Publikumsverkehr
Eine Kundin – die Klägerin – hatte 2015 an einem winterlichen Februar-Tag eine Apotheke betreten. In deren Eingangsbereich befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 m. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür. Die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Vor den HV-Tischen lagen keine Fußmatten. Auch Warnschilder hinsichtlich einer etwaigen Rutschgefahr waren nicht aufgestellt. Doch eine Reinigungskraft reinigte zu diesem Zeitpunkt den Boden. Die Klägerin ging an einen HV-Tisch, um sich beraten zu lassen. Als sie für einen Blick auf den Computer um die Theke herumgehen wollte, fiel sie hin, stürzte auf ihren rechten Arm und verletzte sich am Ellenbogen. Zudem wurde eine Fraktur mit Gelenkbeteiligung festgestellt. Es folgte eine Operation, dann war die Klägerin sechs Wochen arbeitsunfähig.
Die Klägerin behauptete nun, sie sei wegen des feuchten Fußbodens ausgerutscht. Von dem Apotheker verlangte sie Schadenersatz, unter anderem, weil sie ihren Haushalt nicht allein führen konnte. Zudem beanspruchte sie ein Schmerzensgeld von mindestens 1500 Euro. Bei der Berechnung räumte sie ein, dass sie für den Unfall zur Hälfte selbst die Schuld trage.
Doch die Klage scheiterte vor dem Amtsgericht. Dieses verneinte einen Schadenersatzanspruch, weil der Apotheker keine (vor-)vertragliche Schutzpflicht verletzt habe. Zwar treffe den Beklagten eine Schutzpflicht für seine Kunden, die das Gebot umfasst, Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht zu verletzen. Bei der Bestimmung der an diese Verkehrssicherungspflicht zu stellenden Anforderungen sei aber zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden könne. „Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“, heißt es im Urteil.
Kein ablenkendes Sortiment
Eine Apotheke, so das Gericht weiter, treffen geringere Verkehrssicherungspflichten als zum Beispiel Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsverkehr. Denn in Apotheken herrsche regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränke. Zudem gingen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus. Und: Das Warensortiment einer Apotheke rufe regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervor.
Letztlich stellt das Gericht fest, dass Besucher eines Geschäfts im Winter eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen müssen. Eine Feuchtigkeit des Fußbodens lasse sich nämlich in einem solchen Falle auch durch häufiges Aufwischen niemals ganz beseitigen. Bevor er trocken werden kann, haben bereits die nächsten Kunden Feuchtigkeit hineingetragen. „Deshalb kann lediglich ein Aufwischen in angemessenen Zeiträumen gefordert werden.“ Dass dies geschah, daran zweifelten die Richter nicht.
Dass es keine Fußmatten vor dem HV-Tisch gab, sieht das Gericht auch nicht als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Denn dort bestehe gerade keine erhöhte Ausrutschgefahr. Unschädlich sei es auch gewesen, dass der Apotheker kein Warnschild aufgestellt hatte. Mit einer Rutschgefahr beim Betreten eines Geschäfts müsse im Winter immer gerechnet werden. Der Besucher sei hier zu erhöhter Vorsicht verpflichtet. Überdies: Die Anwesenheit der Reinigungskraft habe einen ähnlich warnenden Effekt wie das Aufstellen eines Hinweisschildes gehabt.
Und so ging der Rechtsstreit für die Apotheke glimpflich aus. Das Urteil ist bereits rechtskräftig. |
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