Recht

Aktuelle Urteile

Lohnanspruch nur mit Beginn einer „neuen“ Krankheit

| Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihren Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen im Laufe eines Krankheitsfalles. Tritt in dieser Zeit zu einer bestehenden Erkrankung eine weitere hinzu, so wird die Bezugs­dauer nicht über die sechs Wochen hinaus verlängert. Fügt sich jedoch nach einer „überstandenen“ Krankheit erst am folgenden Tag eine neue Erkrankung an, so ist der Arbeitgeber zur erneuten (bis zu sechswöchigen) Entgeltfortzahlung verpflichtet. (Ein Arbeitnehmer wollte es besonders clever machen – schnitt sich aber dabei ins eigene Fleisch. Er war zunächst bis zum 20. Oktober für arbeitsunfähig befunden worden. Am 17. Oktober ging er erneut zum Arzt – auch wegen einer „neuen“ Krankheit. „Krankschreiben“ dafür ließ er sich aber nicht, da er ja noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Tasche hatte. Am 21. Oktober, einen Tag nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber für „Krankheit 1“, holte er sich von seinem Arzt eine neue „AU-Bescheinigung“ für sein „neues Leiden“. Sein Arbeitgeber zahlte nicht – und bekam dafür die Zustimmung des Bundesarbeitsgerichts. Der Arbeitnehmer habe nicht nachweisen können, dass das „neue“ Leiden nicht schon vor dem 21. Oktober bestanden habe – und damit eine „Fortsetzungskrankheit“ gewesen sei. Also keine erneute Entgeltfortzahlung für den findigen (Ex-)Mitarbeiter ...

(BAG, 5 AZR, 318/15)

Mietminderung wird auf hohem Streitwert-Niveau verhandelt

| Der Bundesgerichtshof hat indirekt die Kosten für Streitverfahren erheblich erhöht, weil er nicht mehr, wie vorher, den Streitwert für Mietminderungsfälle auf den jährlichen Minderungsbetrag festsetzte, sondern auf den zweieinhalbfachen Minderungsbetrag. Wäre also die streitige Mietminderung mit 1200 Euro im Jahr anzusetzen, so ergäbe sich daraus ein Streitwert von bisher 1200 Euro – der nun mit 3000 Euro anzusetzen ist. Danach richten sich die an das Gericht und die Anwälte zu zahlenden Prozesskosten.

(BGH, VIII ZR 43/15)

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