Recht

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Zweitwohnungssteuer: Ist die Schere zu groß, ist die Satzung nicht wirksam

| Ein „gestufter“ Steuer­tarif, der an die Mietkosten an­gelehnt ist und von Urlaubs­regionen (hier in Bayern) bei der Erhebung von Zweitwohnungssteuer angewendet wird, ist rechtswidrig und führt, so das Bayerische Verwaltungs­gericht München, „zur Nichtigkeit der Satzung“. Eine solche Regelung verstoße „gegen das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit“. Im konkreten Fall haben sich zwei Besitzer von Zweitwohnungen (in Bad Wiessee am Tegernsee und in Schliersee) erfolgreich gegen die Steuer gewehrt (die 450 Euro bei einer Jahresmiete zwischen 2500 und 5000 Euro ausmacht und bei einer Miete zwischen 5000 und 10.000 Euro das Doppelte, sprich 900 Euro). Zwar könne ein solches Stufenmodell den Vorteil haben, dass nicht in jedem Einzelfall die exakte Jahresmiete festgestellt werden müsse. Eine derart große Schere zwischen den beiden Stufen stelle aber eine „erhebliche Ungleichbehandlung“ dar. Ein Euro mehr Miet-Einnahme pro Jahr dürfe nicht zu einer Verdoppelung der Steuer führen. Da ­ziehe auch das Argument der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr.

(Bayerisches VwG München, 10 K 5589/14 u. a.)

Schimmelbekämpfung: Täglich „mehrmals lüften“ ist nicht zumutbar

| Auch wenn ein Sachverständiger feststellt, dass in einer Mietwohnung keine Baumängel für eine Schimmelbildung ursächlich sein können, darf ein Mieter nicht dazu verpflichtet werden, „drei- bis viermal am Tag“ zu lüften, um dem Pilzbefall Einhalt zu gebieten. Dies auch dann nicht, wenn die Mieter an der Außenwand des Schlafzimmers (worum es hier ging) einen Schrank ohne „Hinterlüftung“ aufgestellt hatten. (In dem Verfahren klagte der Vermieter 455 Euro Gutachtergebühren ein, weil dadurch festgestellt worden sei, dass die Mieter für die Schimmelbildung verantwortlich seien. Vor Gericht kam er damit nicht durch.)

(LG Aachen, 2 S 327/14)

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