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Recht
Aktuelles Urteil: Mietminderung
Auch Gewerbetreibende müssen Baulärm nicht komplett klaglos hinnehmen
(bü) | Im Innenstadtbereich müssen Händler in gewissem Maße Einschränkungen durch Bautätigkeiten und dadurch bewirkte Einkommenseinbußen hinnehmen. Sind deren Aktivitäten – zum Beispiel Kundengespräche – allerdings in starkem Maße betroffen, so können Mietminderungen im Umfang von 15 Prozent gerechtfertigt sein –, obwohl der Vermieter die Beeinträchtigungen nicht zu vertreten hat. So entschieden vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das allerdings einem Einzelhändler, der auf Laufkundschaft angewiesen ist, dessen Forderung nach einer 30prozentigen (und nachfolgend sogar kompletten) Mietminderung nicht bestätigte. Das sei gegenüber dem „schuldlosen“ Vermieter auch bei regem Baustellenverkehr nicht zuzumuten.
(OLG Frankfurt am Main, 2 U 174/14)
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