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Künftig muss rascher gehandelt werden
Lieferengpässe: Ärzte fordern strengere Maßnahmen
Der Entwurf für das 4. AMG-Änderungsgesetz greift das Thema Lieferengpässe zwar auf – allerdings sehr beschränkt. Er sieht derzeit vor, dass für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und die der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 Arzneimittelgesetz unterliegen, die zuständige Bundesoberbehörde Informationen über die Anzahl der freigegebenen Chargen bekannt geben kann – soweit dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Dadurch werde der Ständigen Impfkommission und den medizinischen Fachgesellschaften ermöglicht, Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Liefer- oder Versorgungsengpässen etwa bei Impfstoffen vorzubereiten, heißt es in der Begründung.
Der Ärzteschaft reicht dies nicht. Das Arzneimittelgesetz sei so zu ändern, dass bei unüberbrückbaren Lieferausfällen rasch entsprechende Schritte für die Sicherung der Versorgung eingeleitet werden können. So müsste die zuständige Behörde anordnen können, dass pharmazeutische Unternehmer und Großhändler geeignete Vorkehrungen ergreifen, um die Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels zu gewährleisten. Zudem sollte gesetzlich verankert werden, dass die zuständige Behörde Regelungen zum Vertrieb und zur Belieferung von vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen und Apotheken treffen kann.
Dazu regen BÄK und AkdÄ an, einen alten Vorschlag aus dem Jahr 2012 wieder aufzugreifen: eine Ergänzung zu weiteren Anordnungsbefugnissen der Landesbehörden in § 52b Arzneimittelgesetz, der die Bereitstellung von Arzneimitteln regelt. Der geplante Passus war seinerseits wieder fallengelassen worden – allerdings mit der Vorgabe, ihn nochmals eingehend zu prüfen und gegebenenfalls in einem späteren Gesetzgebungsverfahren wieder aufzugreifen. Aus Sicht der Ärzte ist dafür nun ein guter Zeitpunkt. |
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