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- DAZ 27/2016
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DAZ aktuell
„Keine Erkenntnisse“
Die Linke fragt nach: Wie geht die Regierung mit Lieferengpässen infolge Kontingentierungen um?
Das Arzneimittelgesetz sieht in § 52 a vor, dass Arzneimittelhersteller und -großhändler „eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung des Arzneimittels sicher[stellen], damit der Bedarf von Patienten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt ist.“ Doch einige Hersteller kontingentieren mittlerweile Präparate und bieten sie Apotheken im Direktvertrieb an. Für die Apotheken oft ein nachteiliges Geschäft. Großhändlern wiederum wird nachgesagt, bestimmte Präparate ins Ausland zu exportieren. Doch was passiert, wenn die Versorgung dann nicht bedarfsgerecht möglich ist? Die Bundesregierung hat dazu keine klare Antwort. Ob dies rechtswidrig wäre, könne nur im Einzelfall beurteilt werden, schreibt Fischbach. Und ob es überhaupt vorkommt – und wenn ja, wie oft – dazu gebe es keine belastbaren Hinweise. Die Länder seien zuständig für die Überwachung des Arzneimittelverkehrs.
„Keine Erkenntnisse“ hat das Ministerium auch darüber, ob Apotheken praktisch zum Direktkauf gezwungen sind – etwa über pharma mall – oder wie die Konditionen der Pharmaunternehmen und Großhändler sind. Eine fast eindeutige Antwort hat Fischbach auf die Frage, ob Arzneimittelexporte verboten werden könnten: Grundsätzlich widerspreche das dem Europarecht – allerdings könne es im Einzelfall gerechtfertigt sein. Zu den Plänen im Hinblick auf die Re-Importquote, die Apotheken zu erfüllen haben, gibt sich Fischbach zugeknöpft: „Die Bundesregierung beurteilt die Instrumente zur Ausgabensteuerung im Zusammenhang“, schreibt sie knapp. |
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