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Adexa-Info
Blechschaden: kein Hals- und Beinbruch
ADEXA-Steuertipp
„Nachdem Schnee und Eisglätte zu vielen Unfällen geführt haben, steht für viele nun die Schadensregulierung an“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine. Ist das Malheur auf einer beruflich bedingten Fahrt, zum Beispiel auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert, haben Angestellte Glück – auch bei selbst verschuldeten Kollisionen. Nöll: „Sofern der Arbeitgeber diese Kosten nicht steuerfrei erstattet, können sie den erlittenen Schaden zumindest steuermindernd geltend machen.“ Dabei handelt es sich um abzugsfähige Werbungskosten.
„Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden“, schrieb das Bundesfinanzministerium (BMF) in einer Stellungnahme. Wer einen privaten Umweg gemacht hat, kommt nicht in den Genuss dieser Vergünstigung, es sei denn, es geschah, um Kollegen mitzunehmen oder um zu tanken.
Bei der Steuererklärung sollte der Betroffene schriftliche Zeugenaussagen oder polizeiliche Protokolle einreichen. Hinzu kommen Quittungen für Reparaturkosten, Selbstregulierung, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Kosten für Gutachter, Anwälte oder Gerichte. Bei einem Totalschaden oder einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, ist eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) möglich. |
Quelle
BMF-Rundschreiben zu Entfernungspauschalen: http://bit.ly/1ZLN8Pr
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