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Gesundheitspolitik
Recht auf Suizid-BtM im Einzelfall
BERLIN (ks) | Das vom Grundgesetz geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Daraus kann sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat – hier das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 2. März 2017 entschieden (Az.: BVerwG 3 C 19.15). Voraussetzung ist jedoch, das der betroffene Patient seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann. |
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