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Gesundheitspolitik
Keine Ordnungsgelder von DocMorris
Landgericht Köln hebt Beschlüsse auf / Muss AK Nordrhein Gerichtskosten zahlen?
DocMorris sieht sich nach dem EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 beflügelt. Da nun die Niederländer auch Rezept-Kunden Boni gewähren dürfen, starteten sie einen Gegenschlag gegen die Apothekerkammer Nordrhein. Diese hatte DocMorris 2013 und 2014 unermüdlich mit Gerichtsverfahren überzogen. Nachdem der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 2012 beschlossen hatte, dass sich auch niederländische Versender an die AMPreisV halten müssen, ging die Kammer gegen jede Boni-Variante von DocMorris vor, z. B. gegen den zeitweise angebotenen 20-Euro-Bonus.
Im Landgericht Köln hatte die Kammer eine verlässliche Anlaufstelle für die Anträge auf einstweilige Verfügungen gefunden. Immer wieder erließ das Gericht Beschlüsse im Sinne der Kammer und untersagte DocMorris die Boni. Da sich die Holländer aus den meisten Gerichtsentscheidungen nicht viel machten und weiter Boni gaben, wurden Ordnungsgelder beantragt – die das Gericht dann wie gewünscht festsetzte.
Allein mit der Vollstreckung wollte es nicht klappen. Dem Land Nordrhein-Westfalen hätten Ordnungsgelder von mehr als einer Million Euro zugestanden. Doch im Ausland bei einer Kapitalgesellschaft zu vollstrecken erwies sich als schwierig.
Aufatmen in NRW
Nun dürfte man in NRW allerdings aufatmen. Denn das Landgericht Köln hat auf Antrag der DocMorris-Anwälte den Rückwärtsgang eingelegt: In einem Aufhebungsverfahren hat es die einstweilige Verfügung zur 20-Euro-Prämie aufgehoben. Der Grund: Mit dem EuGH-Urteil bestünden nun „veränderte Umstände“, die eine solche Aufhebung ermöglichen. Eine Gerichtssprecherin bestätigte gegenüber DAZ.online, dass die Ordnungsgeldbeschlüsse „nun nicht mehr vollstreckbar und damit gegenstandslos“ seien. Hätte DocMorris das Geld an NRW gezahlt, könnte er es nun zurückverlangen.
Die Apothekerkammer hatte sich gegen den Antrag der DocMorris-Anwälte gewehrt und sich darauf berufen, dass sich die Unterlassungsansprüche auch heute noch aus § 7 HWG sowie dem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung ergäben. Doch damit kam sie bei Gericht nicht durch. Die unionsrechtlichen Aspekte, die der EuGH angeführt hat, müssten auch auf § 7 HWG übertragen werden, folgte das Gericht der Argumentation von DocMorris. Auch im Hinblick auf den Rahmenvertrag bemüht es u. a. dieses Argument.
Nun soll die Apothekerkammer Nordrhein sogar zahlen: Das aktuelle Urteil aus Köln hat ihr sowohl die Kosten für das Aufhebungsverfahren als auch für das ursprüngliche Anordnungsverfahren der Kammer auferlegt – eine Entscheidung, die zu eine Überprüfung herausfordern dürfte.
Dies ist nicht das einzige Aufhebungsverfahren, das DocMorris anstrebt. Laut Apothekerkammer Nordrhein gab es Ende Februar 2017 acht mündliche Verhandlungen beim Landgericht Köln im Hinblick auf die noch anhängigen DocMorris-Verfahren. |
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