- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 29/2017
- Noch mehr Verbote für ...
Gesundheitspolitik
Noch mehr Verbote für DocMorris
Landgericht Mosbach verbietet Arzneilagerung und unklare Identität
Bislang waren der Landesapothekerverband Baden-Württemberg und einzelne Apotheker aus der Umgebung erfolgreich gegen die Niederländer vorgegangen. Nun folgte ihnen ein Versandapotheker mit seinem Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas. Mit der Tatsache, dass der Apotheker nicht in der Hüffenhardter Umgebung ansässig war, hatte die Kammer für Handelssachen am Landgericht kein Problem. Die beiden Parteien stünden durchaus in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Denn beide böten als Unternehmer Arzneimittel an – dabei sei gleichgültig, ob der Versandapotheker auch schon Arzneimittel nach Hüffenhardt versendet habe.
Sodann hat das Gericht DocMorris verboten, apothekenpflichtige Arzneimittel „in Deutschland zu lagern, um diese über einen Arzneimittelabgabeautomaten an einen sich im Nebenraum befindlichen Kunden abzugeben, sofern hierfür keine Apothekenbetriebserlaubnis vorliegt“. Neu ist dabei das Lager-Verbot. Selbst abgeben darf DocMorris die Arzneimittel auf diese Weise ebenfalls nicht. Ebenso wenig darf die niederländische Versandapotheke Kunden beim Erwerb von Arzneimitteln ihre Identität, insbesondere ihre vollständige Anschrift, vorenthalten. Last, not least untersagte das Gericht DocMorris, mit Preisersparnissen zu werben, ohne anzugeben, auf welchen Vergleichspreis sich die angezeigte Ersparnis bezieht. Bei einer Zuwiderhandlung droht DocMorris ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren.
Zur Begründung führt das Gericht zunächst die schon aus den früheren Urteilen bekannten Argumente an: Die in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln sei wettbewerbswidrig. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zu einer Bestellung über den Versandhandel – DocMorris hatte sich stets darauf berufen, dass die Abgabe durch seine Versandhandelserlaubnis gedeckt sei.
Aber auch die Lagerung von Arzneimitteln in derartigen Medikamentenabgabestellen sei wettbewerbswidrig, so das Gericht weiter. Die Aufbewahrung von Arzneimitteln, um sie auch abzugeben, habe in einer Apotheke oder im Wege des genehmigten Versandes zu erfolgen. DocMorris verfüge aber weder über eine Apothekenbetriebserlaubnis noch liege Versandhandel vor.
Ebenso wettbewerbswidrig sei es, dass DocMorris die Kunden über sich selbst im Unklaren lässt: Seine Anschrift in den Niederlanden sei weder auf dem Beleg über die Abgabe der Einverständniserklärung noch auf dem Label, mit dem die Arzneimittelpackung versehen wird, oder dem Kassenbeleg angegeben. Dort stehe lediglich das Postfach „52098 Aachen“.
Nicht zuletzt wertet das Gericht es auch als wettbewerbswidrig, dass auf dem Kassenbeleg über Ersparnisse informiert wird, ohne Angabe, worauf sich die Ersparnis bezieht.
Das letzte Urteil war dies noch immer nicht. Der LAV Baden-Württemberg ist in einem weiteren Antrag gegen Tanimis N.V., die Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt, vorgegangen. Hier steht das Urteil aus Mosbach noch aus. Weiterhin anhängig ist zudem die verwaltungsrechtliche Klage, mit der DocMorris selbst gegen die Schließungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vorgeht. |
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.