Gesundheitspolitik

Unproblematischer Link

Vagisan-Website darf auf Versandapotheke verlinken

BERLIN (ks) | Das Pharmaunternehmen Dr. Wolff hat im vergangenen Jahr mit seiner Internet-Werbung für Vagisan Apotheker verärgert. Kaufinteressierte wurden direkt an eine bestimmte Versandapotheke weitergeleitet. Eine Abmahnung und eine Klage der Wettbewerbszentrale blieben jedoch ohne Erfolg.

Auf der Vagisan-Website findet sich in der Rubrik „Service“ die Möglichkeit „Vagisan kaufen“. Zwei verschiedene Optionen bietet Dr. Wolff potenziellen Käufern an: Zum einen den Kauf in der „Apotheke vor Ort“, der mit einem Aponet.de-Logo bebildert ist und mit dem Button „Zur Apothekensuche“ weiterführt. Die zweite Möglichkeit ist der Bestellweg über die ­Online-Apotheke. Hier leitet der Button mit der Aufschrift „Zur Online-Bestellung“ zur Versandapotheke Medikamente-per-Klick.de.

Nachdem einige Apotheker in einem Online-Forum über dieses Werbekonstrukt diskutiert hatten, wurde die Wettbewerbszentrale hellhörig. Sie mahnte Dr. Wolff ab. Allerdings nicht wegen seiner Kooperation mit einer bestimmten Versandapotheke. So etwas machen auch Drogeriemärkte unbehelligt. Die Wettbewerbszentrale sah den Verbraucher jedoch in die Irre geführt, weil er bei dem Button „zur Online- Bestellung“ davon ausgehe, dass er beim Hersteller bestellen könne – und nicht über einen Umweg bei einer Versandapotheke lande.

Online-Versand durch Hersteller unüblich

Die Abmahnung blieb allerdings erfolglos. Daraufhin erhob die Wettbewerbszentrale Klage. Doch diese wurde nun vom Landgericht Bielefeld abgewiesen (Az.: 15 O 99/16). Die Begründung ist knapp, aber deutlich. Der fragliche Internetauftritt sei nicht geeignet, eine Täuschung über die Identität des anbietenden Unternehmens herbeizuführen, heißt es darin. Insbesondere werde dem verständigen Verbraucher nicht der Eindruck vermittelt, die beworbenen Vagisan-Produkte könnten direkt bei Dr. Wolff online bestellt werden. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Vertrieb von Arzneimitteln im Wege des Online-Versandhandels des Arzneimittelherstellers unüblich sei. Damit gebe es auch keine entsprechende Erwartungshaltung. Es bestünden bei dem angegriffenen Internetauftritt auch keine Anhaltspunkte, dass es hier anders sein könnte.

Die Wettbewerbzentrale kann mit dem Urteil leben. Berufung will die Klägerin nicht einlegen. |

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