Gesundheitspolitik

Zyto-Verträge starten

Friedenspflicht bis Ende Oktober

BERLIN (ks) | In Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Schleswig-Holstein gelten seit 1. Oktober Open-House-Verträge mit Herstellern von Zyto-Fertigarzneimitteln. Werden diese in der Apotheke für Patienten zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung zubereitet, muss die Apotheke nun diese Verträge be­achten. Die AOK Rheinland-Hamburg hat die betroffenen Apotheken vergangene Woche schriftlich informiert.

Die neuen Rabattverträge mit den Herstellern sind der Ersatz für die mittlerweile verbotenen Zyto-Ausschreibungen auf Apothekenebene. Welcher Vertrag gültig ist, hängt vom Standort der abrechnenden Apotheken ab. Auf der Webseite www.aok-gesundheitspartner.de finden sich die rabattierten Wirkstoffe mit den Pharmazentral­nummern der jeweiligen Rabattvertragspartner und dem ersten Gültigkeitsdatum. Dort ist auch eine Liste der beteiligten Krankenkassen zu finden. Nach Angaben der AOK Rheinland/Hamburg treten die Rabattverträge erstmals zum 1. Oktober in Kraft. Veröffentlicht wurden sie ­allerdings erst einige Tage später. Doch heißt es in dem Schreiben weiter, die beteiligten Krankenkassen würden bis zum 31. Oktober keine Retaxierungen vornehmen. Auf den bisher veröffentlichten Listen sind nur zwei Rabattvertragspartner zu finden: die in Apothekerkreisen gänzlich unbekannte AqVida GmbH (Vertragsstart zum 1.10.) und der Reimporteur CC Pharma GmbH (ab 1.11.).

Infos vorerst über Web-Liste

Künftig sollen die Informationen zu erstmals unter Vertrag genommenen Wirkstoffen bis zum 15. des Monats vor dem Vertragsstart auf der Internetseite hinterlegt werden. Die AOK Rheinland/Hamburg weist darauf hin, dass die Liste verbindlich sei. Die Apothekensoftware lasse eine Abbildung der Verträge bisher nicht zu, was am regionalen Charakter der Ausschreibung liege. Bis es eine Lösung gebe, sei daher die Internet-Übersicht maßgeblich. Die Apotheken sollten auch beachten, dass sich die Liste monatlich ändern könne. Weiter erklärt die AOK, dass die Rabattverträge nicht für Zubereitungen gelten, die von Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgenden Apotheken an stationäre oder ambulante Einheiten des Kranken­hauses oder die dort behandelten Patienten abgegeben werden. |

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