Gesundheitspolitik

Flickenteppich bei Grippeimpfstoffen

Verunsicherung bei Ärzten – keine Retaxgefahr für Apotheker

BERLIN (ks) | Der Winter naht und die Saison für Grippeimpfungen hat begonnen. Allerorten ist der Appell zu hören, Risikogruppen sollten sich impfen lassen. In der Saison 2016/17 traf eine schwere Grippewelle vor allem ältere Menschen. Das zeigt der jüngste Influenza-Saisonbericht der Arbeitsgemeinschaft Influenza am Robert Koch-Institut (RKI). Doch gerade bei Senioren sind die Impfquoten mit rund 35% besonders niedrig. Auch wenn die Wirksamkeit der Impfung nicht optimal sei, heißt es beim RKI, könne sie doch viele Erkrankungsfälle und schwere Verläufe verhindern. Aber welche Impfstoffe können eingesetzt werden? Und was ist mit den noch laufenden Rabattverträgen, nachdem jetzt keine neuen mehr ausgeschrieben werden dürfen? Diese Fragen verun­sichern derzeit Ärzte – und das schlägt sich bis auf die Apotheken durch. Fakt ist: Was die Grippeimpfung betrifft, ist Deutschland ein Flickenteppich unterschiedlichster Regelungen und Empfehlungen. Die gute Nachricht für Apotheker ist: Retax-Gefahr besteht für sie nicht.

Es herrscht Verwirrung in vielen Arztpraxen: Mit dem Arzneimittelmarktversorgungs-stärkungsgesetz wurde ein Schlussstrich unter die Impfstoff-Rabattverträge gesetzt. Die Krankenkassen dürfen diese nicht mehr ausschreiben. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Schritt auch die Exklusivität bestehender Verträge aufheben – und zwar sofort. Das jedenfalls betonte nicht nur die CDU-Abgeordnete Maria Michalk, sondern ihr Kollege aus dem Bundesgesundheitsministerium, der beamtete Staatssekretär Lutz Stroppe. Er stellte im Sommer in einem Schreiben unter anderem an den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung klar: „Seit dem 13. Mai 2017 können die Ärztinnen und Ärzte wieder die Impfstoffe jedes Impfstoffherstellers verordnen. Eine Einschränkung der Verordnung auf Impfstoffe bestimmter Hersteller besteht nicht. Auch bei Beachtung der wirtschaftlichen Versorgung gemäß § 12 SGB V ist nicht allein auf den bisherigen Vertragsimpfstoff abzustellen. Die Krankenkassen haben die verordneten Impfstoffe zu erstatten, soweit die Leistung im Rahmen der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erfolgt.“

© Kai Felmy

Dennoch mahnen zahlreiche KVen ihre Ärzte nach wie vor an, Rabatt-Impfstoffe zu verordnen – und das sind ausschließlich trivalente Impfstoffe. Sie verweisen dabei auf das Wirtschaftlichkeitsgebot. Heißt das, tetravalente oder auch nasale Vakzine sind ausgeschlossen? Die KVen scheinen dies unterschiedlich streng zu sehen. Ausnahmen räumen sie ein – wie eng sie die nehmen, wird sich wohl erst später erweisen. In Baden-Württemberg ist die Verordnung in solchen „besonderen Fällen“ mit einem „A“ als Ausnahmeverordnung zu kennzeichnen und mit der Arztunterschrift zu versehen. Doch für andere Bundesländer gibt es eine solche Vorgabe nicht. Eine für Ärzte sehr freundliche Regelung gibt es etwa in Hessen. Hier haben die Kassen mit dem Apothekerverband einen Abrechnungspreis vereinbart, der für alle zugelassenen Grippeimpfstoffe gilt. Ärzte haben also die freie Entscheidung bei der Auswahl des Impfstoffes. Eine Übersicht über die Regelungen und Empfehlungen der einzelnen Bundesländer finden Sie im Internet unter daz.online, wenn Sie den Webcode Y2EI7 in die Suchmaske eingeben. |

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