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- AZ 45/2017
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Gesundheitspolitik
Haft für MMS-Verkäufer
Freispruch für Beihilfe leistenden Bruder
Die Produkte enthielten in unterschiedlicher Konzentration Natriumchlorit, Zitronensäurelösung sowie Calciumhypochlorit – was üblicherweise als Bleichmittel und in der Aufbereitung von Trinkwasser eingesetzt wird. Doch MMS wird auch immer wieder als „Wundermittel“ gegen zahlreiche Erkrankungen angepriesen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte MMS und MMS 2 im Jahr 2015 daher als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft. Sie seien zudem „bedenklich“, weil der begründete Verdacht bestehe, „dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen“.
Die Brüder, die für einen Tatzeitraum angeklagt waren, der 2014 endete, hatten auf ihrer Verkaufsplattform zwar den Hinweis gegeben, dass MMS zur Behandlung von Trinkwasser und nicht von Krankheiten genutzt werden dürfe. Diesem sollen aber Hinweise zur Dosierung, Einnahmehäufigkeit, Mischungsverhältnissen und weiteren Empfehlungen gefolgt sein; ebenso Links zur angeblich wirksamen Behandlung von verschiedenen Krankheiten mit MMS – etwa Aids oder Tuberkulose.
Das Landgericht plante acht Verhandlungstage ein – doch nun war schon nach vier Tagen Schluss. Laut den „Peiner Nachrichten“ plädierte selbst die Staatsanwaltschaft für beide Brüder auf Freispruch: Sie hätten nicht von Gesundheitsgefahren ausgehen müssen, solange das BfArM die Präparate nicht als bedenklich eingestuft hatte. Die Richter sprachen aber den älteren, wegen Beihilfe angeklagten Bruder frei. Der Jüngere erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. „Derjenige, der ein Mittel in den Verkehr bringt und bewirbt, dass es zur Heilung von Krankheiten tauglich ist, muss selber prüfen, ob es gefährlich ist“, erklärte der Gerichtssprecher gegenüber DAZ.online. Das Gericht ging jedenfalls von Fahrlässigkeit aus. Bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte es zudem andere Taten sowie eine Steuerhinterziehung. Es ließ die Revision zu. (Az.: 22 KLs 5544 Js 49003/07). |
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