Recht

Kündigungsfrist kann zu lang sein

| Wird eine Kündigungsfrist auf Betreiben des Arbeitgebers weit über die Zeit hinaus verlängert, die das Bürgerliche Gesetzbuch für langjährige Arbeitsverhältnisse vorsieht, so braucht der betroffene Arbeitnehmer diese Frist nicht einzuhalten – selbst wenn sie auch für den Arbeitgeber gilt. Das hat das Bundesarbeits­gericht (BAG) im Fall eines Speditionsmitarbeiters entschieden, für den die Kündigungsfrist auf drei Jahre verlängert worden war – in Verbindung mit einer spürbaren Gehaltserhöhung. Als der Arbeitnehmer feststellte, dass auf den Firmencomputern ein „Programm zur Überwachung des Arbeitsverhaltens“ der Mitarbeiter installiert war, kündigte er ohne Einhaltung der dreijährigen Frist. Das BAG wies die vom Arbeitgeber dagegen erhobene Klage ab: Der Mitarbeiter sei durch die Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt, weil sie eine „unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit“ darstelle. (BAG, 6 AZR 158/16) |

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