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- AZ 46/2017
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Recht
Nach der Probezeit leben Azubis ziemlich sicher
Kündigungsschutz (Teil 2): Hohe Hürden für Auszubildende, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder
- Wie steht es um den Kündigungsschutz für Auszubildende?
Sehr gut. Der Grund: Azubis sind meist sehr jung und bedürfen einer behutsamen Annäherung an den nach der Ausbildung folgenden „Ernst des Lebens“. Deshalb haben die Chefs über manches hinwegzusehen, das im normalen Berufsleben Anlass zum ernsthaften Ärger gegeben hätte. So hatte das Landesarbeitsgericht Köln Verständnis für eine „Azubine“, die während der Ausbildungszeit ihrer Freundin für einige Stunden ausgeholfen hatte, dabei aber aufgefallen war. Dem Ausbilder könne eine „höhere Frustrationstoleranz“ zugemutet werden als gegenüber seinen Beschäftigten in einem regulären Arbeitsverhältnis. (Az.: 7 Sa 426/14)
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz tolerierte sogar den Aufruf von „Schmuddelseiten“ durch einen Azubi, weil dadurch „der Betriebsablauf nicht „gefährdet“ worden sei ... (Az.: 10 Sa 173/13).
Andererseits kann aber ein „schludrig geführtes“ Berichtsheft Anlass für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sein, nachdem der Tatbestand zuvor schon mehrfach Anlass für Abmahnungen war. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 2 Sa 22/01)
- Und wie ist die Rechtslage während der Probezeit?
Sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch die Auszubildenden dürfen in der (1- bis 4-monatigen) Probezeit regelmäßig ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen kündigen. Das ergibt Sinn mit Blick darauf, dass sowohl auf der einen wie auf der anderen Seite andere Erwartungen an das Geschehen nach Ausbildungsbeginn geherrscht haben können.
- Welche Bedingungen muss ein Schwerbehinderter erfüllen, um Kündigungsschutz zu haben?
Es muss sich um eine Person handeln, die entweder mindestens einen Behinderungsgrad von „50“ vorweisen kann oder einen Grad von wenigstens „30“, wenn die Agentur für Arbeit bestätigt hat, dass sie den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt hat. Das geschieht dann, wenn sie wegen der Beeinträchtigung ihrer Funktionen ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder behalten könnten.
- Wer stellt die Schwerbehinderung fest?
Die Versorgungsämter beziehungsweise die Ämter für soziale Angelegenheiten.
- Darf der Arbeitgeber in besonderen Fällen dennoch kündigen?
Ja, dies aber nur mit Zustimmung des Integrationsamtes/Amtes für soziale Angelegenheiten. Das könnte etwa seinen Segen zu einer geplanten Entlassung geben, wenn ein Schwerbehinderter bei der Einstellung seine Behinderung verschwiegen hat, obwohl ihm klar sein musste, dass er auf dem Arbeitsplatz, an dem er eingesetzt werden sollte, wegen seiner Behinderung nicht verwendbar ist.
- Haben nicht auch Betriebsratsmitglieder Kündigungsschutz?
Ja. Sie können nur mit vorheriger Zustimmung des gesamten Betriebsrats gekündigt werden. Der Arbeitgeber kann versuchen, dessen „Nein“ vom Arbeitsgericht aufheben zu lassen. Dafür müsste er ein „Zustimmungs-Ersetzungsverfahren“ einleiten. |
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