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Gesundheitspolitik
Neue Info-Pflichten
Bereits seit April 2016 gilt in Deutschland das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Verbraucher können jetzt bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen spezielle Schlichtungsstellen anrufen. Ziel ist, Lösungen möglichst einvernehmlich zu finden und Gerichtsverfahren zu vermeiden. Unternehmen müssen sich erklären, ob sie sich an außergerichtlicher Streitbeilegung beteiligen.
Seit dem 1. Februar 2017 gilt das neue Gesetz vollumfänglich. Seitdem haben auch Apotheken zwei verschiedene Informationspflichten zu beachten: Die allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG und die Information nach Entstehen einer Streitigkeit nach § 37 VSBG. Die Apothekerkammern haben ihre Mitglieder zu den neuen Regelungen informiert – doch derzeit kommt es zu vielen Nachfragen, was genau zu beachten ist.
Allgemeine Info-Pflicht
Voraussetzung für das Bestehen der allgemeinen Informationspflicht ist, dass die Apotheke mehr als zehn Beschäftigte hat. Stichtag für diese Zählung ist dabei immer der 31. Dezember des vergangenen Jahres. Zusätzlich muss die Apotheke eine Internetseite betreiben und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden.
Apotheken, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, müssen den Verbraucher nun leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis setzen, inwieweit sie bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Und zwar auf ihrer Webseite (Impressum) und/oder in ihren AGB – am besten an beiden Stellen.
Zudem muss die Apotheke, wenn sie bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen, auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, samt Anschrift und Webseite. Zudem muss sie ausdrücklich erklären, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilzunehmen. Einzige, gegenwärtig anerkannte Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung in Kehl (www.verbraucher-schlichter.de).
Wenn es schon Streit gibt ...
Von den allgemeinen Informationspflichten zu unterscheiden ist die Regelung des § 37 VSBG, die auch Unternehmer trifft, die die Voraussetzungen des § 36 VSBG nicht erfüllen. Diese Pflicht wird erst ausgelöst, wenn ein Streit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Auch in diesem Fall muss die Apotheke den Verbraucher auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinweisen. Sie muss zugleich angeben, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. All dies muss der Unternehmer schriftlich erledigen – am besten per Brief oder E-Mail an den betreffenden Verbraucher.
Wer den neuen Pflichten nicht nachkommt, riskiert eine Abmahnung. Wer Formulierungshilfe wünscht, wird beispielsweise auf der Webseite der Apothekerkammer Berlin fündig, die Fragen, Antworten und Mustertexte zum VSBG zusammengestellt hat. |
Einen Beitrag zum Thema mit Mustern finden Sie im am 15. Februar erscheinenden AWA
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